Decisioni su § 43 cpv. 1 WWG
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- VGer ZH VB.2024.00564Eine wasserrechtliche Konzession für eine Brutplattform im Zürichsee ist nach § 43 Abs. 1 WWG zu erteilen, wenn die Anlage die öffentlichen Interessen und die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter nicht erheblich beeinträchtigt; die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG ist separat zu prüfen.
- BRG ZH BRK: 2023-27Die Erneuerung einer bestehenden Hafenanlage mit gleichbleibender konzessionierter Fläche für die private Bootsstationierung stellt keine neue private Anlage im Sinne von § 26 KonzV WWG dar; die öffentlich zugängliche Betonmole und die naturnahe Flachwasserzone sind bei der Berechnung der privaten Konzessionsfläche nicht anzurechnen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.