Entscheide zu § 41 Abs. 3 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00666Die Anordnung eines Augenscheins stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar; dagegen ist nur dann Beschwerde möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der bei Beweisverfügungen in der Regel zu verneinen ist.
- VGer ZH VB.2018.00581Ein baurekursgerichtlicher Zwischenentscheid, der nur die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG beurteilt und den Rechtsstreit nicht abschliessend regelt, ist anfechtbar; auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
- VGer ZH VB.2018.00315Nach Ablauf der Jahresfrist gemäss § 213 PBG resultiert kein automatischer, unanfechtbarer Nichtunterschutzstellungsentscheid; die Verwirkungsfrist löst einen Nichtunterschutzstellungsentscheid aus, der den Legitimierten zur Anfechtung mitgeteilt werden muss.
- VGer ZH VB.2017.00593Ein Rückweisungsentscheid, der die Einholung eines Lärmgutachtens anordnet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht und ein sofortiger Endentscheid nicht möglich ist.
- VGer ZH VB.2015.00305Ein Rückweisungsentscheid ist ausnahmsweise als Endentscheid anfechtbar, wenn er drohende überlange Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet; dennoch ist die Rückweisung rechtmässig, wenn sachliche Gründe dafür bestehen und sie das Beschleunigungsgebot noch wahrt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.