Decisioni su § 41 cpv. 3 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00666Die Anordnung eines Augenscheins stellt eine Beweisverfügung und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar; dagegen ist nur dann Beschwerde möglich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, der bei Beweisverfügungen in der Regel zu verneinen ist.
- VGer ZH VB.2018.00581Ein baurekursgerichtlicher Zwischenentscheid, der nur die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG beurteilt und den Rechtsstreit nicht abschliessend regelt, ist anfechtbar; auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
- VGer ZH VB.2018.00315Nach Ablauf der Jahresfrist gemäss § 213 PBG resultiert kein automatischer, unanfechtbarer Nichtunterschutzstellungsentscheid; die Verwirkungsfrist löst einen Nichtunterschutzstellungsentscheid aus, der den Legitimierten zur Anfechtung mitgeteilt werden muss.
- VGer ZH VB.2017.00593Ein Rückweisungsentscheid, der die Einholung eines Lärmgutachtens anordnet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, da kein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht und ein sofortiger Endentscheid nicht möglich ist.
- VGer ZH VB.2015.00305Ein Rückweisungsentscheid ist ausnahmsweise als Endentscheid anfechtbar, wenn er drohende überlange Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV) und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründet; dennoch ist die Rückweisung rechtmässig, wenn sachliche Gründe dafür bestehen und sie das Beschleunigungsgebot noch wahrt.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.