Entscheide zu § 318 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2025.00129Bei der Standortwahl für eine Aussenklimanlage an einem geschützten Gebäude sind neben Aussenstandorten auch Innenstandorte zu prüfen; dies gilt unabhängig davon, ob die Aussenanlage die Planungswerte knapp oder deutlich einhält.
- VGer ZH VR.2023.00002Materielle Enteignung infolge Umzonung von Freihaltezone in Besondere Erholungszone (Familiengartenareal) verneint. Vergleichsmethode zur Verkehrswertermittlung untauglich mangels vergleichbarer Handänderungen; Ertragswertmethode mangels genügender Mitwirkung der Rekurrentin nicht anwendbar. Keine nachweisbare, hinreichend wesentliche…
- VGer ZH VB.2023.00322Für ein Bauprojekt ausserhalb der Bauzone, das Fruchtfolgeflächen beansprucht, ist eine koordinierte Gesamtverfügung der Baudirektion erforderlich, welche auch die raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit einschliesst; ein Baubewilligungsentscheid der kommunalen Behörde allein genügt nicht.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0168/2023Beim Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses darf das fiktive Terrain nur innerhalb der Grundrisse der abzubrechenden Bestandesbauten interpoliert werden; für Flächen ausserhalb der Bestandesbauten ist auf den tatsächlich gewachsenen Boden abzustellen, auch wenn eine Senke neben dem Bestandesgebäude besteht.
- BRG ZH BRK: auszug-brge-iii-nrn--0160-0161-2023-vom-4--oktober-2023Eine Baubewilligung für eine Detailhandels-Filiale mit Garage ist aufzuheben, wenn eine vorinstanzliche Auflage zur Verkehrsführung wegen geometrischer und konstruktiver Unmöglichkeit unweigerlich zu einer grösseren Projektanpassung führt und damit die erteilte Bewilligung hinfällig wird.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0143/2023Ein Mitglied der kommunalen Baubewilligungsbehörde, das zugleich einer anderen Behörde vorsteht, die das Baugesuch eingereicht hat, ist nicht automatisch ausstandspflichtig; eine indirekte Betroffenheit durch das Vorhaben einer unterstellten Amtsstelle begründet keine Befangenheit im Sinne von § 5a VRG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0144/2023Eine indirekte Betroffenheit von Stadtratsmitgliedern als Gemeindeorgane bei einem gemeindeeigenen Bauprojekt begründet keine Ausstandspflicht; die Gemeinde darf über eigene Bauvorhaben entscheiden (§ 5a Abs. 1 VRG, VB.2015.00557).
- VGer ZH VB.2022.00614Rechtsetzende kommunale Erlasse, die die Entscheidbefugnisse im Hochbau regeln, müssen vor Inkrafttreten publiziert sein. Eine nicht publizierte Richtlinie findet keine Anwendung; zuständig für Baugesuche ist damit der Gemeindevorstand (§ 48 Abs. 3 GG i.V.m. § 318 PBG) und nicht der Ressortvorsteher Hochbau.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0030/2022Ein genehmigtes Farb- und Materialkonzept für zwei Mehrfamilienhäuser ist nicht aufzuheben, wenn das gewählte Gestaltungselement gestalterisch eigenständig ist und eine gute Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG erreicht.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0290/2021Nachträglich erstellte Lüftungsaufbauten (Monoblöcke) auf einem Schulhaus, die ohne Baubewilligung gebaut wurden, sind nicht bewilligungsfähig und zu beseitigen; Rekurs gegen Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl wird abgewiesen.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0150/2021Die Beurteilung adaptiver Mobilfunkantennen nach dem «Worst-Case»-Szenario (ohne Korrekturfaktor) ist mit der NISV vereinbar; das Standortdatenblatt muss keine Sub-Array-Angaben enthalten, wenn kein Korrekturfaktor beansprucht wird. Bei Erhöhung der maximalen Sendeleistung ist stets ein neues Baugesuch einzureichen.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0151/2020Bei historischen Gebäuden in schützenswerten Kernzonen sind Holzfenster mit aussenliegenden Sprossen zu verlangen, auch wenn dies Mehrkosten verursacht; die Forderung nach authentischen Materialien und originalgetreuen Konstruktionsdetails ist verhältnismässig und stellt keine unzumutbare Eigentumseinschränkung dar.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0148/2020Die Baudirektion ist im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im Gewässerraum nicht befugt, ortsbildschutzrechtliche Auflagen zur Fassadengestaltung zu erlassen; diese Zuständigkeit liegt allein bei der örtlichen Baubehörde.
- VGer ZH VB.2017.00018Bei minimalem Verkehrsaufkommen (Schritttempo) darf von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden; die Einordnung von Natursteinstützmauern und Geländeänderungen ist anhand der bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen, nicht anhand eines historischen Geländeverlaufs.
- VGer ZH VB.2016.00601Die Erweiterung eines Abstellplatzes ausserhalb der Bauzone ist mangels Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG nicht bewilligungsfähig; der Wiederherstellungsbefehl ist verhältnismässig, wenn das bösgläubige Handeln des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist und das öffentliche Interesse an der Raumplanungskonformität überwiegt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.