Decisioni su § 318 PBG
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- VGer ZH VB.2025.00129Bei der Standortwahl für eine Aussenklimanlage an einem geschützten Gebäude sind neben Aussenstandorten auch Innenstandorte zu prüfen; dies gilt unabhängig davon, ob die Aussenanlage die Planungswerte knapp oder deutlich einhält.
- VGer ZH VR.2023.00002Materielle Enteignung infolge Umzonung von Freihaltezone in Besondere Erholungszone (Familiengartenareal) verneint. Vergleichsmethode zur Verkehrswertermittlung untauglich mangels vergleichbarer Handänderungen; Ertragswertmethode mangels genügender Mitwirkung der Rekurrentin nicht anwendbar. Keine nachweisbare, hinreichend wesentliche…
- VGer ZH VB.2023.00322Für ein Bauprojekt ausserhalb der Bauzone, das Fruchtfolgeflächen beansprucht, ist eine koordinierte Gesamtverfügung der Baudirektion erforderlich, welche auch die raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit einschliesst; ein Baubewilligungsentscheid der kommunalen Behörde allein genügt nicht.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0168/2023Beim Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses darf das fiktive Terrain nur innerhalb der Grundrisse der abzubrechenden Bestandesbauten interpoliert werden; für Flächen ausserhalb der Bestandesbauten ist auf den tatsächlich gewachsenen Boden abzustellen, auch wenn eine Senke neben dem Bestandesgebäude besteht.
- BRG ZH BRK: auszug-brge-iii-nrn--0160-0161-2023-vom-4--oktober-2023Eine Baubewilligung für eine Detailhandels-Filiale mit Garage ist aufzuheben, wenn eine vorinstanzliche Auflage zur Verkehrsführung wegen geometrischer und konstruktiver Unmöglichkeit unweigerlich zu einer grösseren Projektanpassung führt und damit die erteilte Bewilligung hinfällig wird.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0143/2023Ein Mitglied der kommunalen Baubewilligungsbehörde, das zugleich einer anderen Behörde vorsteht, die das Baugesuch eingereicht hat, ist nicht automatisch ausstandspflichtig; eine indirekte Betroffenheit durch das Vorhaben einer unterstellten Amtsstelle begründet keine Befangenheit im Sinne von § 5a VRG.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0144/2023Eine indirekte Betroffenheit von Stadtratsmitgliedern als Gemeindeorgane bei einem gemeindeeigenen Bauprojekt begründet keine Ausstandspflicht; die Gemeinde darf über eigene Bauvorhaben entscheiden (§ 5a Abs. 1 VRG, VB.2015.00557).
- VGer ZH VB.2022.00614Rechtsetzende kommunale Erlasse, die die Entscheidbefugnisse im Hochbau regeln, müssen vor Inkrafttreten publiziert sein. Eine nicht publizierte Richtlinie findet keine Anwendung; zuständig für Baugesuche ist damit der Gemeindevorstand (§ 48 Abs. 3 GG i.V.m. § 318 PBG) und nicht der Ressortvorsteher Hochbau.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0030/2022Ein genehmigtes Farb- und Materialkonzept für zwei Mehrfamilienhäuser ist nicht aufzuheben, wenn das gewählte Gestaltungselement gestalterisch eigenständig ist und eine gute Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG erreicht.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0290/2021Nachträglich erstellte Lüftungsaufbauten (Monoblöcke) auf einem Schulhaus, die ohne Baubewilligung gebaut wurden, sind nicht bewilligungsfähig und zu beseitigen; Rekurs gegen Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl wird abgewiesen.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0150/2021Die Beurteilung adaptiver Mobilfunkantennen nach dem «Worst-Case»-Szenario (ohne Korrekturfaktor) ist mit der NISV vereinbar; das Standortdatenblatt muss keine Sub-Array-Angaben enthalten, wenn kein Korrekturfaktor beansprucht wird. Bei Erhöhung der maximalen Sendeleistung ist stets ein neues Baugesuch einzureichen.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0151/2020Bei historischen Gebäuden in schützenswerten Kernzonen sind Holzfenster mit aussenliegenden Sprossen zu verlangen, auch wenn dies Mehrkosten verursacht; die Forderung nach authentischen Materialien und originalgetreuen Konstruktionsdetails ist verhältnismässig und stellt keine unzumutbare Eigentumseinschränkung dar.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0148/2020Die Baudirektion ist im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im Gewässerraum nicht befugt, ortsbildschutzrechtliche Auflagen zur Fassadengestaltung zu erlassen; diese Zuständigkeit liegt allein bei der örtlichen Baubehörde.
- VGer ZH VB.2017.00018Bei minimalem Verkehrsaufkommen (Schritttempo) darf von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden; die Einordnung von Natursteinstützmauern und Geländeänderungen ist anhand der bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen, nicht anhand eines historischen Geländeverlaufs.
- VGer ZH VB.2016.00601Die Erweiterung eines Abstellplatzes ausserhalb der Bauzone ist mangels Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG nicht bewilligungsfähig; der Wiederherstellungsbefehl ist verhältnismässig, wenn das bösgläubige Handeln des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist und das öffentliche Interesse an der Raumplanungskonformität überwiegt.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.