Entscheide zu § 316 Abs. 1 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2023.00522Wer innert 20 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung keinen Zustellungsantrag gestellt hat, verwirkt das Rekursrecht; weder eine mangelhafte Aussteckung noch eine fehlerhafte Publikation lagen vor, wenn Bauprofil und Amtsblatt eine hinreichende Visualisierung und Rechtskenntnis ermöglichten.
- VGer ZH VB.2021.00673Das rechtzeitige Verlangen der Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG ist Prozessvoraussetzung; ohne dieses Zustellbegehren haben Nachbarn ihr Rekursrecht verwirkt, selbst wenn ihnen der Entscheid unaufgefordert zugestellt wird oder sie die Nichtigkeit geltend machen.
- VGer ZH VB.2021.00337Strassenanstösser, die durch eine Verschiebung von Veloparkplätzen nicht in legitimationsbegründender Weise betroffen sind, haben kein Rekursrecht; auf einen entsprechenden Rekurs ist nicht einzutreten. Die Koordinationspflicht zwischen gleichzeitig beschlossenen funktionellen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen entfällt, wenn…
- VGer ZH VB.2021.00049Bei Gegenstandslosigkeit eines Rekurses infolge zwischenzeitlicher Baufreigabe hat die Vorinstanz eine summarische Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs vorzunehmen; wird diese unterlassen und stattdessen direkt das Verursacherprinzip angewandt, liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Fallen Baubehörden von zusätzlichen, über das…
- VGer ZH VB.2021.00002Eine Baubehörde darf sich bei Lärmschutzfragen nicht damit begnügen, dem Bauherrn die Wahl zwischen grenzwertkonformen Varianten zu überlassen; sie hat gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV gesamthaft über Anlagetyp, Standort und Belastungsgrenzwerte zu entscheiden und dabei das Vorsorgeprinzip zu beachten. Nachbarn, die den baurechtlichen Entscheid…
- VGer ZH VB.2021.00086Mangelhafte Baugesuchsunterlagen können von Nachbarn nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken; fehlt dieser Nachteil, begründet die Mangelhaftigkeit keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Einwände gegen ein fehlendes Zustimmungserfordernis der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind nicht…
- VGer ZH VB.2018.00792Die Anfechtungsfrist für Drittbetroffene bei fehlerhafter Publikation einer Baubewilligung beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme; das Verwirkungsrecht setzt aber voraus, dass der Dritte innert angemessener Frist reagiert, sobald er von der Entscheidung Kenntnis erlangt.
- VGer ZH VB.2018.00209Eine wesentliche Projektänderung, welche die ursprünglich bewilligte Anlage in Grösse und Standort erheblich überschreitet, darf nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden; sie erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit neuer Rechtsmittelfrist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.