Decisioni su § 316 cpv. 1 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2023.00522Wer innert 20 Tagen seit öffentlicher Bekanntmachung keinen Zustellungsantrag gestellt hat, verwirkt das Rekursrecht; weder eine mangelhafte Aussteckung noch eine fehlerhafte Publikation lagen vor, wenn Bauprofil und Amtsblatt eine hinreichende Visualisierung und Rechtskenntnis ermöglichten.
- VGer ZH VB.2021.00673Das rechtzeitige Verlangen der Zustellung des baurechtlichen Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG ist Prozessvoraussetzung; ohne dieses Zustellbegehren haben Nachbarn ihr Rekursrecht verwirkt, selbst wenn ihnen der Entscheid unaufgefordert zugestellt wird oder sie die Nichtigkeit geltend machen.
- VGer ZH VB.2021.00337Strassenanstösser, die durch eine Verschiebung von Veloparkplätzen nicht in legitimationsbegründender Weise betroffen sind, haben kein Rekursrecht; auf einen entsprechenden Rekurs ist nicht einzutreten. Die Koordinationspflicht zwischen gleichzeitig beschlossenen funktionellen Verkehrsanordnungen und baulichen Massnahmen entfällt, wenn…
- VGer ZH VB.2021.00049Bei Gegenstandslosigkeit eines Rekurses infolge zwischenzeitlicher Baufreigabe hat die Vorinstanz eine summarische Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs vorzunehmen; wird diese unterlassen und stattdessen direkt das Verursacherprinzip angewandt, liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Fallen Baubehörden von zusätzlichen, über das…
- VGer ZH VB.2021.00002Eine Baubehörde darf sich bei Lärmschutzfragen nicht damit begnügen, dem Bauherrn die Wahl zwischen grenzwertkonformen Varianten zu überlassen; sie hat gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV gesamthaft über Anlagetyp, Standort und Belastungsgrenzwerte zu entscheiden und dabei das Vorsorgeprinzip zu beachten. Nachbarn, die den baurechtlichen Entscheid…
- VGer ZH VB.2021.00086Mangelhafte Baugesuchsunterlagen können von Nachbarn nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken; fehlt dieser Nachteil, begründet die Mangelhaftigkeit keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Einwände gegen ein fehlendes Zustimmungserfordernis der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind nicht…
- VGer ZH VB.2018.00792Die Anfechtungsfrist für Drittbetroffene bei fehlerhafter Publikation einer Baubewilligung beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme; das Verwirkungsrecht setzt aber voraus, dass der Dritte innert angemessener Frist reagiert, sobald er von der Entscheidung Kenntnis erlangt.
- VGer ZH VB.2018.00209Eine wesentliche Projektänderung, welche die ursprünglich bewilligte Anlage in Grösse und Standort erheblich überschreitet, darf nicht im Anzeigeverfahren bewilligt werden; sie erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit neuer Rechtsmittelfrist.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.