Entscheide zu § 302 Abs. 2 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00050Die Belichtung von Wohn- und Schlafräumen lediglich durch Oblichter genügt den Anforderungen an die Wohnhygiene nach § 302 PBG nicht; die Fenster müssen eine horizontale bzw. seitliche Aussicht ermöglichen, was Fassaden- oder unter Umständen Dachflächenfenster voraussetzt.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0168/2023Beim Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses darf das fiktive Terrain nur innerhalb der Grundrisse der abzubrechenden Bestandesbauten interpoliert werden; für Flächen ausserhalb der Bestandesbauten ist auf den tatsächlich gewachsenen Boden abzustellen, auch wenn eine Senke neben dem Bestandesgebäude besteht.
- BRG ZH BRK: 2022-5Unterirdische Wohn- und Schlafräume, die ausschliesslich über ebenerdige Oberlichter mit vorgelagerten tiefen Schächten belichtet werden, erfüllen die wohnhygienischen Anforderungen von § 302 Abs. 2 PBG nicht, auch wenn die Fensterfläche formal 10 % der Bodenfläche beträgt.
- BRG ZH BRK: auszug-brge-i-nr--0195-und-0196-2021-vom-10--dezember-2021-subterrain-hausLichtschächte, die Zimmer im Subterrain nur über tiefe Schächte beleuchten, erfüllen die Anforderung an «Fenster über dem Erdreich» gemäss § 302 Abs. 2 PBG nicht; ein vollständig unterirdisches Wohnhaus mit solchen Schächten ist nicht bewilligungsfähig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.