Décisions relatives à § 302 al. 2 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00050Die Belichtung von Wohn- und Schlafräumen lediglich durch Oblichter genügt den Anforderungen an die Wohnhygiene nach § 302 PBG nicht; die Fenster müssen eine horizontale bzw. seitliche Aussicht ermöglichen, was Fassaden- oder unter Umständen Dachflächenfenster voraussetzt.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0168/2023Beim Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses darf das fiktive Terrain nur innerhalb der Grundrisse der abzubrechenden Bestandesbauten interpoliert werden; für Flächen ausserhalb der Bestandesbauten ist auf den tatsächlich gewachsenen Boden abzustellen, auch wenn eine Senke neben dem Bestandesgebäude besteht.
- BRG ZH BRK: 2022-5Unterirdische Wohn- und Schlafräume, die ausschliesslich über ebenerdige Oberlichter mit vorgelagerten tiefen Schächten belichtet werden, erfüllen die wohnhygienischen Anforderungen von § 302 Abs. 2 PBG nicht, auch wenn die Fensterfläche formal 10 % der Bodenfläche beträgt.
- BRG ZH BRK: auszug-brge-i-nr--0195-und-0196-2021-vom-10--dezember-2021-subterrain-hausLichtschächte, die Zimmer im Subterrain nur über tiefe Schächte beleuchten, erfüllen die Anforderung an «Fenster über dem Erdreich» gemäss § 302 Abs. 2 PBG nicht; ein vollständig unterirdisches Wohnhaus mit solchen Schächten ist nicht bewilligungsfähig.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.