Entscheide zu § 270 Abs. 2 PBG
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- BRG ZH BRGE I Nr. 0035/2019In Wohnzonen mit erhöhter Ausnützung findet § 270 Abs. 2 PBG (Mehrhöhenzuschlag) auf rückwärtige Grenzabstände Anwendung, wenn die kommunale BZO ausdrücklich auf die kantonalen Abstandsvorschriften verweist. Die Pflicht zur Einräumung von Näherbaurechten hängt davon ab, ob die Überbauung als geschlossen oder offen zu qualifizieren ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0097/2018Ein Hochhaus hat gemäss § 270 Abs. 2 PBG gegenüber der Verkehrsbaulinie den gleichen Grenzabstand wie ein 25 m hohes Gebäude einzuhalten; die Schattenwurfregelung (§ 284 Abs. 4 PBG) ersetzt die Abstandsvorschriften nicht.
- VGer ZH VB.2016.00254Der kantonalrechtliche Mehrhöhenzuschlag nach § 270 PBG ist auch anwendbar, wenn die kommunale Bauordnung eigene Abstandsvorschriften enthält, sofern der kommunale Gesetzgeber den Mehrhöhenzuschlag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.