Decisioni su § 270 cpv. 2 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0035/2019In Wohnzonen mit erhöhter Ausnützung findet § 270 Abs. 2 PBG (Mehrhöhenzuschlag) auf rückwärtige Grenzabstände Anwendung, wenn die kommunale BZO ausdrücklich auf die kantonalen Abstandsvorschriften verweist. Die Pflicht zur Einräumung von Näherbaurechten hängt davon ab, ob die Überbauung als geschlossen oder offen zu qualifizieren ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0097/2018Ein Hochhaus hat gemäss § 270 Abs. 2 PBG gegenüber der Verkehrsbaulinie den gleichen Grenzabstand wie ein 25 m hohes Gebäude einzuhalten; die Schattenwurfregelung (§ 284 Abs. 4 PBG) ersetzt die Abstandsvorschriften nicht.
- VGer ZH VB.2016.00254Der kantonalrechtliche Mehrhöhenzuschlag nach § 270 PBG ist auch anwendbar, wenn die kommunale Bauordnung eigene Abstandsvorschriften enthält, sofern der kommunale Gesetzgeber den Mehrhöhenzuschlag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.