Entscheide zu § 270 Abs. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00498Ein Schutzvertrag für ein Baudenkmal kann von der rechtskräftigen Baubewilligung für das schützende Bauvorhaben abhängig gemacht werden; der festgelegte Schutzumfang und die Baubereiche sind zulässig, wenn das Bauprojekt die gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0128/2021Hat ein Nachbar eine abstandswidrige Baute während mehr als zehn Jahren klaglos hingenommen, so ist der nachbarliche Wiederherstellungsanspruch verwirkt; eine Wiederherstellung kommt danach nur noch zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinne oder aus anderen zwingenden öffentlichen Interessen in Betracht.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0173/2020Schwimmbecken (Schwimmbäder) sind keine Gebäude im Sinne von §§ 269 f. PBG und unterliegen daher keiner gesetzlichen Grenzabstandspflicht; das Fehlen einer solchen Abstandspflicht ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.
- VGer ZH VB.2016.00254Der kantonalrechtliche Mehrhöhenzuschlag nach § 270 PBG ist auch anwendbar, wenn die kommunale Bauordnung eigene Abstandsvorschriften enthält, sofern der kommunale Gesetzgeber den Mehrhöhenzuschlag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
- VGer ZH VB.2016.00183Private Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich, einschliesslich allfälliger Einschränkungen oder Bedingungen; Vereinbarungen über das gegenseitige Grenzbaurecht erstrecken sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auf unterirdische Gebäudeteile.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.