Disposition · 5 décisions

§ 270 al. 1 PBG

5 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
5
Admis (totalement/partiellement)
20 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 270 al. 1 PBG

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  1. VGer ZH VB.2023.0049817.04.2024 · RejetéEin Schutzvertrag für ein Baudenkmal kann von der rechtskräftigen Baubewilligung für das schützende Bauvorhaben abhängig gemacht werden; der festgelegte Schutzumfang und die Baubereiche sind zulässig, wenn das Bauprojekt die gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt.
  2. BRG ZH BRGE III Nr. 0128/202108.09.2021 · RejetéHat ein Nachbar eine abstandswidrige Baute während mehr als zehn Jahren klaglos hingenommen, so ist der nachbarliche Wiederherstellungsanspruch verwirkt; eine Wiederherstellung kommt danach nur noch zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinne oder aus anderen zwingenden öffentlichen Interessen in Betracht.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0173/202020.10.2020 · RejetéSchwimmbecken (Schwimmbäder) sind keine Gebäude im Sinne von §§ 269 f. PBG und unterliegen daher keiner gesetzlichen Grenzabstandspflicht; das Fehlen einer solchen Abstandspflicht ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.
  4. VGer ZH VB.2016.0025420.12.2016 · RejetéDer kantonalrechtliche Mehrhöhenzuschlag nach § 270 PBG ist auch anwendbar, wenn die kommunale Bauordnung eigene Abstandsvorschriften enthält, sofern der kommunale Gesetzgeber den Mehrhöhenzuschlag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
  5. VGer ZH VB.2016.0018315.09.2016 · AdmisPrivate Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich, einschliesslich allfälliger Einschränkungen oder Bedingungen; Vereinbarungen über das gegenseitige Grenzbaurecht erstrecken sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auf unterirdische Gebäudeteile.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.