Décisions relatives à § 270 al. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00498Ein Schutzvertrag für ein Baudenkmal kann von der rechtskräftigen Baubewilligung für das schützende Bauvorhaben abhängig gemacht werden; der festgelegte Schutzumfang und die Baubereiche sind zulässig, wenn das Bauprojekt die gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0128/2021Hat ein Nachbar eine abstandswidrige Baute während mehr als zehn Jahren klaglos hingenommen, so ist der nachbarliche Wiederherstellungsanspruch verwirkt; eine Wiederherstellung kommt danach nur noch zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinne oder aus anderen zwingenden öffentlichen Interessen in Betracht.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0173/2020Schwimmbecken (Schwimmbäder) sind keine Gebäude im Sinne von §§ 269 f. PBG und unterliegen daher keiner gesetzlichen Grenzabstandspflicht; das Fehlen einer solchen Abstandspflicht ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.
- VGer ZH VB.2016.00254Der kantonalrechtliche Mehrhöhenzuschlag nach § 270 PBG ist auch anwendbar, wenn die kommunale Bauordnung eigene Abstandsvorschriften enthält, sofern der kommunale Gesetzgeber den Mehrhöhenzuschlag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
- VGer ZH VB.2016.00183Private Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich, einschliesslich allfälliger Einschränkungen oder Bedingungen; Vereinbarungen über das gegenseitige Grenzbaurecht erstrecken sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auf unterirdische Gebäudeteile.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.