Entscheide zu § 260 Abs. 1 PBG
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- BRG ZH BRGE II Nr. 0173/2020Schwimmbecken (Schwimmbäder) sind keine Gebäude im Sinne von §§ 269 f. PBG und unterliegen daher keiner gesetzlichen Grenzabstandspflicht; das Fehlen einer solchen Abstandspflicht ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.
- VGer ZH VB.2019.00809Gemäss § 260 Abs. 3 PBG besteht für Balkone und Erker nur eine Abstandspflicht in jener Richtung, in der sie der Fassade vorgelagert sind; eine seitliche Abstandspflicht ergibt sich weder aus dem PBG noch aus der Bau- und Zonenordnung. Der gewachsene Boden innerhalb des Grundrisses von abzubrechenden Gebäuden ist für die Ermittlung der…
- VGer ZH VB.2016.00183Private Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich, einschliesslich allfälliger Einschränkungen oder Bedingungen; Vereinbarungen über das gegenseitige Grenzbaurecht erstrecken sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auf unterirdische Gebäudeteile.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.