Decisioni su § 260 cpv. 1 PBG
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- BRG ZH BRGE II Nr. 0173/2020Schwimmbecken (Schwimmbäder) sind keine Gebäude im Sinne von §§ 269 f. PBG und unterliegen daher keiner gesetzlichen Grenzabstandspflicht; das Fehlen einer solchen Abstandspflicht ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.
- VGer ZH VB.2019.00809Gemäss § 260 Abs. 3 PBG besteht für Balkone und Erker nur eine Abstandspflicht in jener Richtung, in der sie der Fassade vorgelagert sind; eine seitliche Abstandspflicht ergibt sich weder aus dem PBG noch aus der Bau- und Zonenordnung. Der gewachsene Boden innerhalb des Grundrisses von abzubrechenden Gebäuden ist für die Ermittlung der…
- VGer ZH VB.2016.00183Private Grenz- bzw. Näherbaurechtsvereinbarungen sind für die Baubehörden verbindlich, einschliesslich allfälliger Einschränkungen oder Bedingungen; Vereinbarungen über das gegenseitige Grenzbaurecht erstrecken sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auf unterirdische Gebäudeteile.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.