Entscheide zu § 26 EG UWR
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer AG WBE.2025.44Der Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit Komplettersatz der Antennenanlage und massiver Leistungserhöhung ist baurechtlich als Neubau zu qualifizieren und löst die Pflicht zur Standortevaluation gemäss § 26 EG UWR (Kanton Aargau) aus, auch wenn die ursprüngliche Anlage vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurde. Die…
- VGer AG WBE.2025.46Solange eine Mobilfunkanlage die Grenzwerte der NISV einhält, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Baubewilligung; Elektrosensibilität begründet keinen weitergehenden Schutzanspruch. Die Standortevaluation nach § 26 EG UWR verlangt einen nachvollziehbaren Evaluationsbericht, der mehrere realistische Standorte vergleicht und den…
- VGer AG WBE.2025.194Eine Standortevaluation nach § 26 EG UWR für eine Mobilfunkanlage ist erfüllt, wenn mit dem Baugesuch ein nachvollziehbarer Evaluationsbericht eingereicht wurde, der 25 Antennenstandorte bewertet; ein Rechtsanspruch der Einsprechenden auf ein zusätzliches unabhängiges Fachgutachten zur Einordnung ins ISOS-geschützte Orts- und…
- VGer AG WBE.2023.181Kommunale Einpassungs- und Koordinationsvorschriften für Mobilfunkantennen (§ 63 BNO) sind zulässig, sofern sie einer rechtskonformen Auslegung zugänglich sind und den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung sowie am funktionierenden Wettbewerb gebührend Rechnung tragen. Das Wort «möglichst» in der Einpassungsvorschrift…
- VGer AG WBE.2022.391Mobilfunkanlagen sind in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, sofern sie im Wesentlichen der Versorgung derselben dienen; ideelle Immissionen und elektromagnetische Hypersensibilität begründen kein Abwehrrecht, solange die NISV-Grenz- und Anlagegrenzwerte eingehalten werden und keine kommunalen oder kantonalen Standortbeschränkungen…
- VGer AG WBE.2022.249Der Komplettersatz eines Mobilfunkmasten und einer Antennenanlage mit daraus folgender Erhöhung von Frequenzbereichen und Sendeleistungen ist rechtlich als Neubau einzustufen, für den eine Standortevaluation nach § 26 EG UWR zwingend durchzuführen ist. Die Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG) greift nicht, da sie einen freiwilligen…
- VGer AG WBE.2021.335Eine Baubewilligung für eine 5G-Mobilfunkanlage (adaptive Antennen) ist rechtmässig, wenn die Standortevaluation nach § 26 EG UWR eine rechtsgenügende Interessenabwägung enthält und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV auf Basis einer rechnerischen Prognose nach dem «worst-case»-Szenario nachgewiesen ist; die Beurteilung der…
- VGer AG WBE.2022.170Der Standortevaluationsbericht für eine Mobilfunkanlage nach § 26 EG UWR muss überprüfbare Grundlagen für eine sachgerechte Interessenabwägung liefern; ein ungenügender erster Bericht kann durch verbesserte Evaluationsberichte im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn alle Beteiligten dazu Stellung nehmen konnten. Die Berechnung der…
- VGer AG WBE.2021.57Die Beurteilung adaptiver Antennenanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximale Sendeleistung, ohne Korrekturfaktor gemäss BAFU-Vollzugsempfehlung-Nachtrag) ist mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV vereinbar, überschätzt die tatsächliche Strahlung und wirkt sich zugunsten der betroffenen Bevölkerung aus; sie verpflichtet nicht zur Neubeurteilung…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.