Entscheide zu § 25 VRG
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- VGer ZH VB.2024.00539Personen, deren Wohnort rund 400 m bis 1'200 m Luftlinie von einem Baugrundstück entfernt liegt, verfügen ohne konkrete nachteilige Betroffenheit kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Baubewilligung; allgemeine Sicherheitsbedenken begründen keine Rekurslegitimation.
- VGer ZH VB.2021.00503Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baubewilligung bedarf es Dringlichkeit und drohender schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteile; finanzielle Nachteile durch andauernde Bauarbeiten sind gerichtlichen Bauverfahren inhärent und begründen keine solche Dringlichkeit.
- VGer ZH VB.2018.00548Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer Verkehrsanordnung ist verhältnismässig und zumutbar, wenn dringende koordinationsbedürftige Infrastrukturprojekte vorliegen und irreversible Beeinträchtigungen drohen.
- VGer ZH VB.2018.00288Mit der Anhängigkeit eines Rechtsmittels geht durch den Devolutiveffekt die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf die Rechtsmittelinstanz über; da dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt, darf von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.