Decisioni su § 25 VRG
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- VGer ZH VB.2024.00539Personen, deren Wohnort rund 400 m bis 1'200 m Luftlinie von einem Baugrundstück entfernt liegt, verfügen ohne konkrete nachteilige Betroffenheit kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Baubewilligung; allgemeine Sicherheitsbedenken begründen keine Rekurslegitimation.
- VGer ZH VB.2021.00503Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baubewilligung bedarf es Dringlichkeit und drohender schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteile; finanzielle Nachteile durch andauernde Bauarbeiten sind gerichtlichen Bauverfahren inhärent und begründen keine solche Dringlichkeit.
- VGer ZH VB.2018.00548Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer Verkehrsanordnung ist verhältnismässig und zumutbar, wenn dringende koordinationsbedürftige Infrastrukturprojekte vorliegen und irreversible Beeinträchtigungen drohen.
- VGer ZH VB.2018.00288Mit der Anhängigkeit eines Rechtsmittels geht durch den Devolutiveffekt die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf die Rechtsmittelinstanz über; da dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt, darf von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht werden.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.