Entscheide zu § 238 Abs. II PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2025.00129Bei der Standortwahl für eine Aussenklimanlage an einem geschützten Gebäude sind neben Aussenstandorten auch Innenstandorte zu prüfen; dies gilt unabhängig davon, ob die Aussenanlage die Planungswerte knapp oder deutlich einhält.
- VGer ZH VB.2025.00224Mangelhafte Baugesuchsunterlagen können von Nachbarn nur gerügt werden, wenn sie sich nachteilig auf deren Rechts- und Interessenwahrung auswirken; der Baubehörde kommt bei der Bestimmung der erforderlichen Unterlagen ein Ermessensspielraum zu.
- VGer ZH VB.2025.00207In der Kernzone B kann ein Flachdach bewilligt werden, wenn es sich durch die Bebauungsstruktur der heterogenen Umgebung rechtfertigt; die geplante, noch nicht rechtskräftige Revision der BZO entfaltet keine negative Vorwirkung auf das laufende Baubewilligungsverfahren.
- VGer ZH VB.2025.00218Das gewichtige öffentliche Interesse an der Erweiterung einer Notunterkunft für Asylsuchende überwiegt das denkmalpflegerische Interesse am ungeschmälerten Erhalt des Situations- und Umgebungswerts eines inventarisierten Schulhauses, sodass die Baubewilligung erteilt werden darf.
- VGer ZH VB.2019.00133In Kernzonen gelten die erhöhten Gestaltungsanforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG; kommunale Kernzonenvorschriften gehen dieser Bestimmung vor, soweit sie konkreter oder strenger sind.
- VGer ZH VB.2019.00746Die Baubewilligung für Neubauten, die mit einer Unterschutzstellungsverfügung für eine benachbarte Villa nicht vereinbar sind, ist aufzuheben; die Aufhebung durch die Vorinstanz verletzt die Gemeindeautonomie nicht, wenn die Baukommission dem Projekt in Überschreitung ihres Ermessens die erforderliche gute Gestaltung attestiert hat.
- VGer ZH VB.2019.00548Eine Mobilfunkantenne (Rohrantenne) auf einem Dach in städtischem Gebiet mit diversen Dachaufbauten beeinträchtigt Schutzobjekte nicht und ordnet sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein; die ungenügende Begründung der Einordnung durch die Behörde im Entscheid hat Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- VGer ZH VB.2019.00217Eine bereits erteilte Baubewilligung kann von Dritten nicht allein wegen fehlendem Berechtigungsnachweis aufgehoben werden; Nachbarn können Mängel des Baubewilligungsverfahrens nur rügen, wenn sie sich nachteilig auf ihre Rechts- oder Interessenwahrung auswirken.
- VGer ZH VB.2017.00183Nachbarn, die als mitbetroffene Grundeigentümer Adressaten des Bauentscheids waren, sind rekurslegitimiert, auch wenn sie keine Zustellung des Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt haben. Die Geschossvorschriften gelten für jeden Gebäudetrakt eines zweiteiligen Mehrfamilienhauses separat.
- VGer ZH VB.2017.00338In Kernzonen mit schutzwürdigen Ortsbildern können in Ausnahmefällen Volumenreduktionen verlangt werden, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist; die dabei erforderliche Interessenabwägung zwischen Eigentümerinteressen und Orts- und Landschaftsschutz fällt zugunsten des Schutzes aus.
- VGer ZH VB.2017.00436Bei der Umnutzung eines inventarisierten Schulgebäudes als Notunterkunft für Asylbewerbende ist das gewichtige öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Asylunterkünften mit dem Schutzumfang des Inventarobjekts abzuwägen; eine gute Einordnung des Erweiterungsbaus ist geboten.
- VGer ZH VB.2016.00586Rollladenkästen, die in der Kernzone Altstadt die Einordnungsvorschriften verletzen und gegenüber dem früheren Zustand erheblich störender wirken, fallen nicht mehr unter den Bestandesschutz; das öffentliche Interesse an Rechtsgleichheit und Einordnung überwiegt, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist.
- VGer ZH VB.2017.00167Bei der Überprüfung eines Einordnungsentscheids für Plakatwerbeträger muss das Gericht die von der Baubehörde entwickelten Kriterien berücksichtigen; die Frage der Verkehrssicherheit ist bei hinterleuchteten, rotierenden Werbeträgern an stark befahrenen Strassen von der lokalen Baubehörde gesondert zu prüfen.
- VGer ZH VB.2016.00565Bei einem Verzicht auf die Unterschutzstellung eines Gebäudes mit mittlerer Schutzwürdigkeit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das öffentliche Erhaltungsinteresse mit den erheblichen finanziellen Nachteilen für die Grundeigentümer bei integraler Unterschutzstellung abzuwägen ist.
- VGer ZH VB.2016.00552Ein Verzicht auf das maximal zulässige Gebäudevolumen kann gemäss § 238 PBG nur bei ausserordentlichen Umständen durchgesetzt werden; Schattenwurf eines Gebäudes, das die Abstandsvorschriften einhält, kann Nachbarn nicht zur Verweigerung der Baubewilligung berechtigen, und privatrechtliche Dienstbarkeiten sind im…
- VGer ZH VB.2016.00374Mobilfunkanlagen müssen sich nach § 238 PBG genügend in die Umgebung einordnen; bei einem exponierten Standort und mangelnder Rücksichtnahme auf benachbarte Schutzobjekte ist eine Baubewilligungsverweigerung nicht zu beanstanden.
- VGer ZH VB.2016.00720Das Recht der Baubehörde zur Anordnung des Rückbaus verwirkt nach 30 Jahren; eine teilweise Vergrösserung von Dachflächenfenstern ohne Änderung von Charakter und Funktion verletzt die 30-Jahres-Frist nicht, während neubauähnlich gestaltete Fenster an einem Inventarobjekt den erhöhten Einordnungsvoraussetzungen genügen müssen.
- VGer ZH VB.2016.00763Das Baurekursgericht ist berechtigt und verpflichtet, kommunale Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, muss aber die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen; Plakatwerbeträger sind gut eingeordnet, wenn sie die Drittwahrnehmung eines nahen Schutzobjekts nicht beeinträchtigen.
- VGer ZH VB.2016.00493Auf Natur- und Heimatschutzobjekte ist nach § 238 Abs. 2 PBG besondere Rücksicht zu nehmen; dies gilt auch für Neubauten ausserhalb des Schutzperimeters, wenn das Baugrundstück in unmittelbarer Nachbarschaft eines Schutzobjekts liegt und ein optischer Bezug besteht.
- VGer ZH VB.2016.00600Einem Parteigutachten darf der Beweiswert nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es von einer Partei stammt; ein Neubau neben Inventarobjekten ist eingeordnet, wenn er bedeutsame Gestaltungselemente der benachbarten Schutzobjekte aufgreift.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.