Bestimmung · 13 Entscheide

§ 237 Abs. 2 PBG

13 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
13
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Entscheide zu § 237 Abs. 2 PBG

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  1. VGer ZH VB.2024.0072202.07.2026 · AbgewiesenEin unzureichender Sichtbereich bei einer Garagenausfahrt ist ein Baubewilligungsmangel, der nicht durch eine Nebenbestimmung geheilt werden kann, wenn nicht feststeht, ob die gesetzeskonforme Ausfahrtsgestaltung ohne wesentliche Neuplanung möglich ist.
  2. VGer ZH VB.2023.0046819.06.2025 · AbgewiesenBei einer Arealüberbauung ist die Einreichung von Detailnachweisen zur Ausstattung (§ 71 PBG) im Baubewilligungsverfahren noch nicht abschliessend erforderlich, wenn die Einhaltung der qualifizierten Anforderungen unbestritten möglich ist; die Gebäudehöhe nach der Käseglockenpraxis ist einzuhalten.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0044/202409.04.2024 · Gutgeheissen§ 266 PBG (Mindest-Vorplatz von 5,5 m) gilt nur für Garagen mit Schliessvorrichtungen, nicht für Grundstückstore oder andere Einfriedungen; die Verkehrssicherheit einer Zufahrt mit automatischem Schiebetor ist stattdessen nach § 237 Abs. 2 PBG und VErV zu beurteilen.
  4. VGer ZH VB.2023.0029527.03.2024 · GutgeheissenKönnen die festgestellten Mängel eines Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, kann die Baubewilligung nicht durch Nebenbestimmungen geheilt werden; bei noch ausstehenden Auflagenerfüllungen und fehlenden Unterlagen sind entsprechende Rügen verfrüht.
  5. BRG ZH BRGE II Nr. 0111/202323.05.2023 · GutgeheissenDie aufsichtsrechtliche Aufhebung eines rechtskräftigen kommunalen Bauentscheids (Verzicht auf Baumbeseitigung) durch die Baudirektion ist nur zulässig, wenn eine klare Rechtsverletzung bzw. Ermessensmissbrauch vorliegt; fehlt eine solche, darf die Aufsichtsbehörde nicht einschreiten, auch wenn die Bäume die Sichtbereiche der VErV…
  6. VGer ZH VB.2021.0070922.09.2022 · AbgewiesenEine Baubewilligung für eine Zufahrtsanpassung ist zu verweigern, wenn die projektierte Zufahrt mit einer Fahrgassenbreite von 2,7 m die Mindestbreite von 3,00 bis 4,00 m nach der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) unterschreitet und Begegnungsfälle nur mit gefährlichen Rückwärtsfahrmanövern gelöst werden könnten.
  7. VGer ZH VB.2018.0049101.10.2020 · AbgewiesenBei einer Erschliessung über mehrere Zugänge muss nicht jede Zufahrt normaliengerecht als Notzufahrt ausgestaltet sein, solange eine normaliengerechte Notzufahrt besteht; privatrechtliche Hindernisse wie Dienstbarkeiten sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie baupolizeilich relevant sind.
  8. VGer ZH VB.2020.0011301.10.2020 · AbgewiesenDie baurechtliche Einordnung von Balkonen richtet sich nach § 237 Abs. 1 PBG und den Anforderungen gemäss ABV; Auflagen zur Ausgestaltung der Balkone sind zulässig, wenn sie zur Wahrung der Einordnung und des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich sind.
  9. VGer ZH VB.2018.0031417.01.2019 · AbgewiesenGefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, muss vorab ein Schutzentscheid getroffen werden; eine Auflage in der Baubewilligung, welche die Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts untersagt, schafft die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligungserteilung.
  10. VGer ZH VB.2018.0014915.11.2018 · AbgewiesenBei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
  11. VGer ZH VB.2018.0024030.08.2018 · AbgewiesenRäume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.
  12. VGer ZH VB.2017.0008008.06.2017 · AbgewiesenEine Tiefgarageneinfahrt ist verkehrssicher, wenn der Einlenkerradius von 4 m eingehalten und das Trottoir gemäss Rechtsprechung mitbenutzt werden darf; ein Ausholen auf die Gegenfahrbahn ist nicht unvermeidlich, wenn genug Manövrierraum vorhanden ist.
  13. VGer ZH VB.2016.0052509.02.2017 · RückweisungIn einem dicht bebauten und gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossenen Gebiet darf von den Erschliessungsanforderungen der Zugangsnormalien abgewichen werden; eine hybride Dachform (teils Schrägdach, teils Attika) muss die Bauvorschriften für mindestens eine der Dachformen vollständig einhalten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.