Disposition · 13 décisions

§ 237 al. 2 PBG

13 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
13
Admis (totalement/partiellement)
23 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 237 al. 2 PBG

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  1. VGer ZH VB.2024.0072202.07.2026 · RejetéEin unzureichender Sichtbereich bei einer Garagenausfahrt ist ein Baubewilligungsmangel, der nicht durch eine Nebenbestimmung geheilt werden kann, wenn nicht feststeht, ob die gesetzeskonforme Ausfahrtsgestaltung ohne wesentliche Neuplanung möglich ist.
  2. VGer ZH VB.2023.0046819.06.2025 · RejetéBei einer Arealüberbauung ist die Einreichung von Detailnachweisen zur Ausstattung (§ 71 PBG) im Baubewilligungsverfahren noch nicht abschliessend erforderlich, wenn die Einhaltung der qualifizierten Anforderungen unbestritten möglich ist; die Gebäudehöhe nach der Käseglockenpraxis ist einzuhalten.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0044/202409.04.2024 · Admis§ 266 PBG (Mindest-Vorplatz von 5,5 m) gilt nur für Garagen mit Schliessvorrichtungen, nicht für Grundstückstore oder andere Einfriedungen; die Verkehrssicherheit einer Zufahrt mit automatischem Schiebetor ist stattdessen nach § 237 Abs. 2 PBG und VErV zu beurteilen.
  4. VGer ZH VB.2023.0029527.03.2024 · AdmisKönnen die festgestellten Mängel eines Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, kann die Baubewilligung nicht durch Nebenbestimmungen geheilt werden; bei noch ausstehenden Auflagenerfüllungen und fehlenden Unterlagen sind entsprechende Rügen verfrüht.
  5. BRG ZH BRGE II Nr. 0111/202323.05.2023 · AdmisDie aufsichtsrechtliche Aufhebung eines rechtskräftigen kommunalen Bauentscheids (Verzicht auf Baumbeseitigung) durch die Baudirektion ist nur zulässig, wenn eine klare Rechtsverletzung bzw. Ermessensmissbrauch vorliegt; fehlt eine solche, darf die Aufsichtsbehörde nicht einschreiten, auch wenn die Bäume die Sichtbereiche der VErV…
  6. VGer ZH VB.2021.0070922.09.2022 · RejetéEine Baubewilligung für eine Zufahrtsanpassung ist zu verweigern, wenn die projektierte Zufahrt mit einer Fahrgassenbreite von 2,7 m die Mindestbreite von 3,00 bis 4,00 m nach der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) unterschreitet und Begegnungsfälle nur mit gefährlichen Rückwärtsfahrmanövern gelöst werden könnten.
  7. VGer ZH VB.2018.0049101.10.2020 · RejetéBei einer Erschliessung über mehrere Zugänge muss nicht jede Zufahrt normaliengerecht als Notzufahrt ausgestaltet sein, solange eine normaliengerechte Notzufahrt besteht; privatrechtliche Hindernisse wie Dienstbarkeiten sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie baupolizeilich relevant sind.
  8. VGer ZH VB.2020.0011301.10.2020 · RejetéDie baurechtliche Einordnung von Balkonen richtet sich nach § 237 Abs. 1 PBG und den Anforderungen gemäss ABV; Auflagen zur Ausgestaltung der Balkone sind zulässig, wenn sie zur Wahrung der Einordnung und des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich sind.
  9. VGer ZH VB.2018.0031417.01.2019 · RejetéGefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, muss vorab ein Schutzentscheid getroffen werden; eine Auflage in der Baubewilligung, welche die Beeinträchtigung des inventarisierten Objekts untersagt, schafft die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligungserteilung.
  10. VGer ZH VB.2018.0014915.11.2018 · RejetéBei einer Baulücke in der Kernzone können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Erschliessungsbreite gestellt werden; die Regelung von Nebenpunkten wie Fassadenmaterialien darf auf ein späteres Verfahren verwiesen werden.
  11. VGer ZH VB.2018.0024030.08.2018 · RejetéRäume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.
  12. VGer ZH VB.2017.0008008.06.2017 · RejetéEine Tiefgarageneinfahrt ist verkehrssicher, wenn der Einlenkerradius von 4 m eingehalten und das Trottoir gemäss Rechtsprechung mitbenutzt werden darf; ein Ausholen auf die Gegenfahrbahn ist nicht unvermeidlich, wenn genug Manövrierraum vorhanden ist.
  13. VGer ZH VB.2016.0052509.02.2017 · RenvoiIn einem dicht bebauten und gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossenen Gebiet darf von den Erschliessungsanforderungen der Zugangsnormalien abgewichen werden; eine hybride Dachform (teils Schrägdach, teils Attika) muss die Bauvorschriften für mindestens eine der Dachformen vollständig einhalten.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.