Bestimmung · 1 Entscheid

§ 23 Abs. I VRG

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Entscheide zu § 23 Abs. I VRG

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  1. VGer ZH VB.2016.0062402.03.2017 · AbgewiesenIm Rekursverfahren können neue Anträge nur innerhalb der Rekursfrist gestellt werden; verspätet eingereichte Anträge sind unzulässig und die Rekursinstanz muss darauf nicht eintreten, auch wenn der Untersuchungsgrundsatz gilt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.