Entscheide zu § 23 Abs. 1 VRG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2023.00535Wenn durch eine Projektänderung allen Rügen aus dem ersten Rekurs entsprochen wurde, ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben; bei Projektänderungen können nur diejenigen Projektteile neu überprüft werden, die durch die Änderung betroffen sind.
- VGer ZH VB.2021.00099Enthält eine BZO keine Geschosszahlvorschriften, können Bauten innerhalb des durch Gebäude- und Firsthöhe definierten Profils (Käseglocke) grundsätzlich frei gestaltet werden; die Käseglocke wird aus der Messweise von § 280 Abs. 1 PBG und den kommunalen Höhenmassen errechnet. Bei der Bestimmung des massgebenden Terrains ist unerheblich,…
- VGer ZH VB.2019.00821Eine Mobilfunkantenne muss in Bezug auf die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG nur im optischen Zusammenhang mit einem Schutzobjekt beurteilt werden, wenn sie und das Schutzobjekt gemeinsam wahrnehmbar sind; blosser Sichtkontakt über mehr als 90 m bei mehreren dazwischenliegenden Gebäuden reicht nicht aus. Für den engen räumlichen…
- VGer ZH VB.2020.00141Ein Rückzug eines Rekurses ist nur wirksam, wenn er von einem freien und unmissverständlichen Willen getragen ist; eine Erklärung, die unter Willensmängeln oder unvollständiger Information über die rechtlichen Konsequenzen abgegeben wurde, ist nicht als bedingungsloser Rückzug zu werten.
- VGer ZH VB.2019.00719Der blosse Verweis auf eine frühere Rekurseingabe gegen einen anderen Bauentscheid genügt den formellen Anforderungen an Antrag und Begründung einer Rekursschrift nach § 23 Abs. 1 VRG nicht, auch wenn das frühere Projekt denselben Standort betrifft.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.