Décisions relatives à § 23 al. 1 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00535Wenn durch eine Projektänderung allen Rügen aus dem ersten Rekurs entsprochen wurde, ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben; bei Projektänderungen können nur diejenigen Projektteile neu überprüft werden, die durch die Änderung betroffen sind.
- VGer ZH VB.2021.00099Enthält eine BZO keine Geschosszahlvorschriften, können Bauten innerhalb des durch Gebäude- und Firsthöhe definierten Profils (Käseglocke) grundsätzlich frei gestaltet werden; die Käseglocke wird aus der Messweise von § 280 Abs. 1 PBG und den kommunalen Höhenmassen errechnet. Bei der Bestimmung des massgebenden Terrains ist unerheblich,…
- VGer ZH VB.2019.00821Eine Mobilfunkantenne muss in Bezug auf die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG nur im optischen Zusammenhang mit einem Schutzobjekt beurteilt werden, wenn sie und das Schutzobjekt gemeinsam wahrnehmbar sind; blosser Sichtkontakt über mehr als 90 m bei mehreren dazwischenliegenden Gebäuden reicht nicht aus. Für den engen räumlichen…
- VGer ZH VB.2020.00141Ein Rückzug eines Rekurses ist nur wirksam, wenn er von einem freien und unmissverständlichen Willen getragen ist; eine Erklärung, die unter Willensmängeln oder unvollständiger Information über die rechtlichen Konsequenzen abgegeben wurde, ist nicht als bedingungsloser Rückzug zu werten.
- VGer ZH VB.2019.00719Der blosse Verweis auf eine frühere Rekurseingabe gegen einen anderen Bauentscheid genügt den formellen Anforderungen an Antrag und Begründung einer Rekursschrift nach § 23 Abs. 1 VRG nicht, auch wenn das frühere Projekt denselben Standort betrifft.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.