Entscheide zu § 229 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00071Das Hammerschlagsrecht nach § 229 PBG erlaubt die vorübergehende Benutzung eines Nachbargrundstücks für die Erstellung einer Stützmauer, wenn die Notwendigkeit ausgewiesen ist und keine unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigung entsteht; vor dem Gesuch an die Baubehörde ist eine schriftliche Mitteilung an den Betroffenen erforderlich.
- VGer ZH VB.2020.00726§ 229 PBG erlaubt unter restriktiven Voraussetzungen (möglichst schonende Inanspruchnahme, zeitliche Beschränktheit, Notwendigkeit für bauliche Arbeiten, Zumutbarkeit) das Benutzen eines Nachbargrundstücks für eine Baustellenzufahrt.
- VGer ZH VB.2020.00401Das Hammerschlagsrecht nach Art. 695 ZGB erlaubt dem Bauherrn nur die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks in dem Masse, als es für die Ausführung der Arbeiten unumgänglich ist; Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück sind nicht durch Art. 695 ZGB gedeckt, weil dies einseitig nur die Interessen des Bauwilligen berücksichtigt.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0021/2021Die Abweisung eines Gesuchs um Erteilung des Hammerschlagsrechts und die damit verbundene Gebühr sind teilweise gutzuheissen; die Gebühr ist gemäss § 229 f. PBG auf das gesetzlich zulässige Mass zu kürzen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.