Entscheide zu § 213 Abs. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00211Über die Schutzwürdigkeit eines Inventarobjekts haben nicht die Stimmbürger, sondern der Gemeindevorstand zu entscheiden; ein Volksentscheid über ein Bauvorhaben kann allenfalls das Gewicht entgegenstehender Interessen belegen, nimmt die Interessenabwägung aber nicht vorweg. Das mittelgrosse bis hohe Erhaltungsinteresse überwog…
- VGer ZH VB.2017.00850Ein Provokationsbegehren nach § 213 Abs. 1 PBG setzt ein aktuelles Interesse voraus; wer eine Liegenschaft ohne Baubewilligung verändert und das Begehren einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren stellt, hat kein solches Interesse.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0059/2016Der Gemeinderat kann auf ein Provokationsbegehren eines Grundeigentümers zur Klärung der Schutzwürdigkeit seines Gebäudes eintreten, wenn der Eigentümer ein aktuelles Interesse glaubhaft macht; das aktuelle Interesse ist zu bejahen, wenn das Gebäude ernsthaft renoviert werden soll.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.