Décisions relatives à § 213 al. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00211Über die Schutzwürdigkeit eines Inventarobjekts haben nicht die Stimmbürger, sondern der Gemeindevorstand zu entscheiden; ein Volksentscheid über ein Bauvorhaben kann allenfalls das Gewicht entgegenstehender Interessen belegen, nimmt die Interessenabwägung aber nicht vorweg. Das mittelgrosse bis hohe Erhaltungsinteresse überwog…
- VGer ZH VB.2017.00850Ein Provokationsbegehren nach § 213 Abs. 1 PBG setzt ein aktuelles Interesse voraus; wer eine Liegenschaft ohne Baubewilligung verändert und das Begehren einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren stellt, hat kein solches Interesse.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0059/2016Der Gemeinderat kann auf ein Provokationsbegehren eines Grundeigentümers zur Klärung der Schutzwürdigkeit seines Gebäudes eintreten, wenn der Eigentümer ein aktuelles Interesse glaubhaft macht; das aktuelle Interesse ist zu bejahen, wenn das Gebäude ernsthaft renoviert werden soll.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.