Entscheide zu § 21 Abs. I VRG
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- VGer ZH VB.2026.00016Die Rekurslegitimation eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren setzt eine besondere Betroffenheit voraus; bei einer Distanz von rund 1,33 km zum Baugrundstück fehlt es an der erforderlichen räumlichen Nähe, und allgemeine Auswirkungen auf öffentliche Infrastruktur begründen keine Legitimation.
- VGer ZH VB.2025.00504Beschwerdeführende gegen temporäre Rechtsabbiegeverbote wegen Strassenbauarbeiten müssen eine besondere Betroffenheit und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziieren; bei grosser Distanz zwischen Streitgegenstand und eigenem Aufenthaltsort fehlt es daran grundsätzlich.
- VGer ZH VB.2019.00290Den Benützern einer Strasse kommt kein Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung der bestehenden Strassenfläche zu; die vorgängige behördliche Äusserung zur Bewilligungsfähigkeit ist keine anfechtbare Anordnung.
- VGer ZH VB.2019.00723Die Rekurslegitimation und ein schutzwürdiges Interesse sind rügespezifisch zu beurteilen; auf eine Rüge ist nicht einzugehen, wenn eine allfällige Gutheissung keinen praktischen Nutzen brächte, weil ein Mangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann.
- VGer ZH VB.2019.00134Für die Legitimation zur Anfechtung eines Strassenprojekts genügt räumliche Nähe allein nicht; entscheidend ist, ob die geltend gemachten Nachteile die erforderliche Intensität erreichen.
- VGer ZH VB.2019.00074Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; eine Nachholung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.
- VGer ZH VB.2019.00162Bei einer Distanz von über 100 m zur Anlage bedarf die Beschwerdelegitimation einer Nachbarn näherer Begründung; fehlt es an einer glaubhaft gemachten besonderen Betroffenheit durch Lärmimmissionen, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
- VGer ZH VB.2019.00056Ein bisheriger Garagenanbau kann nach einem Umbau die Qualifizierung als Besonderes Gebäude erlangen, sofern er eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit gegenüber dem Hauptgebäude aufweist.
- VGer ZH VB.2016.00411Nach der Veräusserung eines Grundstücks fällt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers an der Beurteilung einer nachträglichen Baubewilligung dahin; die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geht auf den neuen Eigentümer über.
- VGer ZH VB.2017.00393In bau- und feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten sind Vertragspartner der Bauherrschaft nicht rekurslegitimiert, wenn ihre Kostenbelastung nur mittelbare Folge der gegenüber der Verfügungsadressatin getroffenen Anordnung ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.