Disposition · 10 décisions

§ 21 al. I VRG

10 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
10
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27 %

Décisions relatives à § 21 al. I VRG

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  1. VGer ZH VB.2026.0001607.05.2026 · RejetéDie Rekurslegitimation eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren setzt eine besondere Betroffenheit voraus; bei einer Distanz von rund 1,33 km zum Baugrundstück fehlt es an der erforderlichen räumlichen Nähe, und allgemeine Auswirkungen auf öffentliche Infrastruktur begründen keine Legitimation.
  2. VGer ZH VB.2025.0050418.09.2025 · IrrecevableBeschwerdeführende gegen temporäre Rechtsabbiegeverbote wegen Strassenbauarbeiten müssen eine besondere Betroffenheit und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziieren; bei grosser Distanz zwischen Streitgegenstand und eigenem Aufenthaltsort fehlt es daran grundsätzlich.
  3. VGer ZH VB.2019.0029022.10.2020 · RejetéDen Benützern einer Strasse kommt kein Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung der bestehenden Strassenfläche zu; die vorgängige behördliche Äusserung zur Bewilligungsfähigkeit ist keine anfechtbare Anordnung.
  4. VGer ZH VB.2019.0072303.09.2020 · RejetéDie Rekurslegitimation und ein schutzwürdiges Interesse sind rügespezifisch zu beurteilen; auf eine Rüge ist nicht einzugehen, wenn eine allfällige Gutheissung keinen praktischen Nutzen brächte, weil ein Mangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann.
  5. VGer ZH VB.2019.0013424.03.2020 · RejetéFür die Legitimation zur Anfechtung eines Strassenprojekts genügt räumliche Nähe allein nicht; entscheidend ist, ob die geltend gemachten Nachteile die erforderliche Intensität erreichen.
  6. VGer ZH VB.2019.0007419.09.2019 · RejetéDie Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; eine Nachholung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.
  7. VGer ZH VB.2019.0016212.09.2019 · IrrecevableBei einer Distanz von über 100 m zur Anlage bedarf die Beschwerdelegitimation einer Nachbarn näherer Begründung; fehlt es an einer glaubhaft gemachten besonderen Betroffenheit durch Lärmimmissionen, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
  8. VGer ZH VB.2019.0005629.08.2019 · RejetéEin bisheriger Garagenanbau kann nach einem Umbau die Qualifizierung als Besonderes Gebäude erlangen, sofern er eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit gegenüber dem Hauptgebäude aufweist.
  9. VGer ZH VB.2016.0041107.06.2018 · Autre issueNach der Veräusserung eines Grundstücks fällt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers an der Beurteilung einer nachträglichen Baubewilligung dahin; die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geht auf den neuen Eigentümer über.
  10. VGer ZH VB.2017.0039326.10.2017 · RejetéIn bau- und feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten sind Vertragspartner der Bauherrschaft nicht rekurslegitimiert, wenn ihre Kostenbelastung nur mittelbare Folge der gegenüber der Verfügungsadressatin getroffenen Anordnung ist.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.