Bestimmung · 1 Entscheid

§ 21 Abs. 2 lit. a VRG

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Entscheide zu § 21 Abs. 2 lit. a VRG

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  1. VGer ZH VB.2023.0021825.04.2024 · AbgewiesenDas Äquivalenzprinzip setzt Baubewilligungsgebühren dort eine Schranke, wo ein starres Abstellen auf einen Regeltarif zu einer Abgabe führt, die in keinem sachlichen Verhältnis zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand steht; die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen, eine Gebührenreduktion vorzunehmen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.