Entscheide zu § 13 AbtrG
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- VGer ZH VR.2019.00003Bei der Teilenteignung von Vorgartenland in der Landwirtschaftszone, das der Wohnnutzung dient, ist für die Entschädigungsberechnung auf Preise für unbebautes Wohnbauland mit Preisabschlägen für eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten abzustellen; die kantonale Vorteilsanrechnung ist analog zum Bundesrecht auszulegen.
- VGer ZH VR.2017.00001Beim enteignten Vorgartenland, das sich nicht selbständig nutzen lässt, ist eine Reduktion vom Landwert vorzunehmen; eine Abtretung kleiner Strassenvorlandflächen führt nur dann zu einer Minderwertentschädigung, wenn dem Restgrundstück ein wahrnehmbarer Schaden entsteht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.