Bestimmung · 4 Entscheide

§ 123 Abs. 1 PBG

4 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
4
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
25 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 123 Abs. 1 PBG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. VGer ZH VB.2020.0002910.09.2020 · RückweisungIm Quartierplanverfahren begründet ein privates Wegrecht keine auszugleichende Werteinbusse des belasteten Grundstücks, wenn eine öffentliche Wegrechtsbelastung ohnehin besteht; die Kostentragungspflicht für Feinerschliessungsanlagen besteht unabhängig davon, ob darauf ein öffentliches Wegrecht eingetragen ist.
  2. BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-iii-nrn--0101-und-0102-2020-vom-22--juli-202022.07.2020 · RückweisungBei der Festsetzung eines Quartierplans (Wegausbau) sind die Kostenverleger für Strassen- und Leitungsbau nach dem tatsächlichen Nutzen der einzelnen Grundeigentümer zu bestimmen; Parzellen, die nur am Rande vom Quartierplan betroffen sind oder für die der Ausbau überwiegend anderen zugute kommt, können nicht mit dem gleichen…
  3. BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-iii-nrn--0073-und-0074---2018-vom-20--juni-201820.06.2018 · GutgeheissenEin amtlicher Quartierplan darf nicht eingeleitet werden, wenn er vordringlich der Realisierung einer Anlage der Groberschliessung (Busbahnhof) für einen breiten öffentlichen Nutzerkreis dient und die Quartierplanbedürftigkeit (§ 123 PBG) fehlt; die Einbeziehung der privaten Grundeigentümer in Kostentragungspflichten für eine solche…
  4. VGer ZH VB.2016.0024024.11.2016 · AbgewiesenIm Strassenprojektierungsverfahren nach dem StrG besteht kein Novenverbot für das Rekursverfahren; das Strassenfestsetzungsverfahren muss nicht mit dem Baubewilligungsverfahren für das durch die Strasse erschlossene Gebäude koordiniert werden, sofern das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG gewahrt ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.