Decisioni su art. 2 OIF
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2016.00542Beim Innenlärm eines sexgewerblichen Salons in einer lärmmässig vorbelasteten Liegenschaft sind die Lärmschutzvorschriften unabhängig vom Aussenlärm einzuhalten; eine erhebliche Aussenlärmbelastung dispensiert nicht von der Einhaltung des Schallschutzes gegen Innenlärm.
- VGer ZH VB.2016.00337Temporeduktionen auf 30 km/h sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmassnahmen nach dem USG; kein verwaltungsunabhängiges Gutachten ist erforderlich, solange das vorliegende Gutachten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen enthält.
- VGer ZH VB.2016.00338Temporeduktionen auf 30 km/h sind grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmassnahmen nach dem USG; sie erweisen sich als verhältnismässig, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, kein Verlagerungseffekt zu erwarten ist und die Leistungsfähigkeit der Strassen nicht beeinträchtigt wird.
- VGer ZH VB.2016.00339Temporeduktionen auf 30 km/h sind als Lärmsanierungsmassnahme verhältnismässig, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, kein Schleichverkehr zu befürchten ist und allfällige Verlagerungseffekte allenfalls auf Hauptverkehrsstrassen, nicht aber in Wohnquartiere führen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.