Decisioni su § 83 cpv. 1 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2024.00676Bei einem Strassenprojekt mit Enteignung eines Landstreifens überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verminderung des Quartierverkehrs; der Kanton als Strasseninhaber hat allfällige erhebliche Zusatzkosten zur späteren Einhaltung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte zu tragen.
- VGer ZH VB.2024.00046Ist die beabsichtigte Fahrtroute durch den Innenhof gestaltungsplanwidrig und damit rechtlich unzulässig, fehlt es der Beschwerdeführerin am schutzwürdigen Interesse an einer Verschiebung eines Verkehrssignals.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0177/2023Ein privater Gestaltungsplan für die Erweiterung eines Pflegeheims darf die Waldabstandslinie aussetzen, wenn betriebliche Gründe (bauliche Verbindung mit dem Bestandesgebäude), der Erhalt der bestehenden Gartenanlage und eine umfassende Interessenabwägung die Unterschreitung des regulären Waldabstands von 23 m auf 15 m rechtfertigen…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0088/2023Im Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0203/2021Im Perimeter eines Gestaltungsplans richtet sich die Zonenkonformität ausschliesslich nach den Gestaltungsplanvorgaben; die Baumasse nach § 258 PBG erfasst nur das oberirdische Volumen, nicht das gesamte Bauvolumen.
- VGer ZH VB.2020.00397Interzonale Ausnützungsübertragungen sind im zürcherischen Recht für die Regelbauweise nicht zulässig; liegt eines der beteiligten Grundstücke in einem Gestaltungsplanperimeter mit abweichenden Ausnützungsvorschriften, ist von zwei verschiedenen Bauzonen auszugehen und eine Übertragung unzulässig (§ 72 und § 83 PBG).
- VGer ZH VB.2019.00017Ein privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
- VGer ZH VB.2018.00763Ein Erdgeschoss als sichtbares Garagengeschoss aus Betonmauerwerk erfüllt die vom Gestaltungsplan geforderte besonders hohe städtebauliche und architektonische Qualität nicht; Gestaltungsplanvorschriften können als Sonderbauordnung von der baulichen Grundordnung abweichen.
- VGer ZH VB.2018.00374Zum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört; die Aufteilung von Gestaltungsplanbereichen ist nicht willkürlich, wenn sie sachlichen Kriterien folgt.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.