Disposition · 9 décisions

§ 83 al. 1 PBG

9 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
9
Admis (totalement/partiellement)
22 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 83 al. 1 PBG

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  1. VGer ZH VB.2024.0067606.11.2025 · Partiellement admisBei einem Strassenprojekt mit Enteignung eines Landstreifens überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verminderung des Quartierverkehrs; der Kanton als Strasseninhaber hat allfällige erhebliche Zusatzkosten zur späteren Einhaltung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte zu tragen.
  2. VGer ZH VB.2024.0004626.06.2025 · IrrecevableIst die beabsichtigte Fahrtroute durch den Innenhof gestaltungsplanwidrig und damit rechtlich unzulässig, fehlt es der Beschwerdeführerin am schutzwürdigen Interesse an einer Verschiebung eines Verkehrssignals.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0177/202312.09.2023 · RejetéEin privater Gestaltungsplan für die Erweiterung eines Pflegeheims darf die Waldabstandslinie aussetzen, wenn betriebliche Gründe (bauliche Verbindung mit dem Bestandesgebäude), der Erhalt der bestehenden Gartenanlage und eine umfassende Interessenabwägung die Unterschreitung des regulären Waldabstands von 23 m auf 15 m rechtfertigen…
  4. BRG ZH BRGE III Nr. 0088/202307.07.2023 · Partiellement admisIm Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
  5. BRG ZH BRGE IV Nr. 0203/202102.12.2021 · RejetéIm Perimeter eines Gestaltungsplans richtet sich die Zonenkonformität ausschliesslich nach den Gestaltungsplanvorgaben; die Baumasse nach § 258 PBG erfasst nur das oberirdische Volumen, nicht das gesamte Bauvolumen.
  6. VGer ZH VB.2020.0039722.10.2020 · RejetéInterzonale Ausnützungsübertragungen sind im zürcherischen Recht für die Regelbauweise nicht zulässig; liegt eines der beteiligten Grundstücke in einem Gestaltungsplanperimeter mit abweichenden Ausnützungsvorschriften, ist von zwei verschiedenen Bauzonen auszugehen und eine Übertragung unzulässig (§ 72 und § 83 PBG).
  7. VGer ZH VB.2019.0001714.11.2019 · RejetéEin privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
  8. VGer ZH VB.2018.0076323.05.2019 · RejetéEin Erdgeschoss als sichtbares Garagengeschoss aus Betonmauerwerk erfüllt die vom Gestaltungsplan geforderte besonders hohe städtebauliche und architektonische Qualität nicht; Gestaltungsplanvorschriften können als Sonderbauordnung von der baulichen Grundordnung abweichen.
  9. VGer ZH VB.2018.0037429.11.2018 · RejetéZum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört; die Aufteilung von Gestaltungsplanbereichen ist nicht willkürlich, wenn sie sachlichen Kriterien folgt.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.