Decisioni su § 71 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2024.00249Ein revidierter Lärmschutznachweis, der nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingereicht wurde, ist als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen; überwiegt das Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens jenes an einem Bauverbot, ist die Baubewilligung trotz Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu erteilen.
- VGer ZH VB.2023.00468Bei einer Arealüberbauung ist die Einreichung von Detailnachweisen zur Ausstattung (§ 71 PBG) im Baubewilligungsverfahren noch nicht abschliessend erforderlich, wenn die Einhaltung der qualifizierten Anforderungen unbestritten möglich ist; die Gebäudehöhe nach der Käseglockenpraxis ist einzuhalten.
- BRG ZH BRK: auszug-r1s-2024-05132-05137Bei einer Arealüberbauung (§ 71 PBG) in einem ISOS-Gebiet sind erhöhte Anforderungen an die gestalterische Einordnung zu stellen; schützenswerte Bäume im Bauumfeld sind mittels Auflage zu sichern, wenn ihr Schutz nicht durch eine vollständige Projektverweigerung durchgesetzt werden muss.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0237/2024Geänderte klima- und energiepolitische Zielsetzungen sowie Anpassungen bei Veloabstellplätzen können Sonderbauvorschriften grundsätzlich revisionsbedürftig machen (Art. 21 Abs. 2 RPG), begründen jedoch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Plananpassung, wenn der Planperimeter bereits weitgehend überbaut ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0056/2023Nachbarn einer bewilligten Arealüberbauung (§ 71 PBG) können eine Sistierung des Rekursverfahrens wegen hängiger Planungsverfahren nur verlangen, wenn echte Widerspruchsgefahr besteht; eine negative Vorwirkung nach § 234 PBG kommt nur bei inventarisierten Schutzobjekten in Betracht.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0130/2022Solaranlagen auf Flachdächern sind nach § 238 Abs. 4 PBG als lex specialis zu beurteilen; die Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG für Arealüberbauungen gelten nicht kumulativ. Gleichwohl ist eine Blendwirkungsabklärung nach USG zwingend, wenn aufgrund der Anlagengrösse und kurzen Abstände ernsthafte Immissionen nicht von vornherein…
- VGer ZH VB.2019.00537Im Gestaltungsplanperimeter ist die Umgebungsgestaltung nur zu bewilligen, wenn sie besonders gut ist; eine nachträgliche Baubewilligung für eine nicht entsprechende Gestaltung ist zu verweigern und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig.
- TF 1C_466/2019Una sopraelevazione di un’area in zona edificabile può essere autorizzata come particolarmente ben progettata ai sensi dell’art. 71 cpv. 1 PBG/ZH e con particolare attenzione agli oggetti da proteggere ai sensi dell’art. 238 cpv. 2 PBG/ZH se la concezione complessiva e l’inserimento soddisfano i requisiti legali. L’obbligo di motivazione ai sensi dell’art. 3 cpv. 2 OPT può essere adempiuto nel…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0059/2020Ein Bauvorhaben (Umbau und Aufstockung Wohnhaus), dem die notwendige Ausnützungsreserve fehlt, weil nicht alle zur Übertragung in Betracht fallenden Flächen des Nachbargrundstücks angerechnet werden dürfen, ist rechtswidrig; die Baubewilligung ist aufzuheben.
- VGer ZH VB.2019.00846Kommunale Sonderbauvorschriften für sozialen Wohnungsbau, welche baurechtliche Erleichterungen an die Bedingung eines Mindestanteils preisgünstiger Familienwohnungen knüpfen, sind mit den qualitativen Anforderungen von § 71 PBG zu verbinden; Parkplätze, welche die Lärmgrenzwerte nicht überschreiten, müssen auch unter dem Vorsorgeprinzip…
- VGer ZH VB.2019.00055Als Ausgleich für die Privilegierungen einer Arealüberbauung werden besondere Gestaltungsanforderungen gestellt; die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie einem für das Ortsbild und die landschaftliche Umgebung völlig untypischen, voluminösen und dichten Projekt die besonders gute Gestaltung attestiert.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0161/2019Eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage ist aufzuheben, wenn das Vorhaben keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweist und eine befriedigende Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht attestiert werden kann.
- VGer ZH VB.2019.00384Allfällige Geruchsimmissionen von Abfallcontainern stellen einen umweltrechtlichen Bagatellfall dar, der keine Anordnungen gestützt auf das Vorsorgeprinzip erfordert; das Erscheinungsbild von Abfallcontainern ist durch ihre Funktion bestimmt und daher einordnungsmässig zu tolerieren.
- VGer ZH VB.2018.00385Bei der Aufstockung eines Einkaufszentrums als Arealüberbauung sind die besonderen Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG massgebend; eine überhöhte Gerichtsgebühr im Rekursverfahren ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren.
- VGer ZH VB.2018.00380Bei Arealüberbauungen stellt § 71 PBG besondere Gestaltungs- und Einordnungsanforderungen als Gegengewicht zu den Privilegierungen nach § 72 PBG; das Verwaltungsgericht verfügt dabei nur über Rechtskontrolle, nicht über Angemessenheitskontrolle.
- VGer ZH VB.2019.00018Balkonanbauten an einer altrechtlichen Arealüberbauung müssen die erhöhten Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG erfüllen oder zumindest die Grundanforderungen von § 238 Abs. 1 PBG; bei erfüllten höheren Anforderungen kann die Frage offenbleiben.
- TF 1C_92/2018Una sopraelevazione di zona deve, ai sensi dell’art. 71 PBG/ZH, essere particolarmente ben progettata e soddisfare tutti i criteri rilevanti (tra cui il rapporto con l’insediamento e l’ambiente edificato); un esame selettivo di singoli criteri non è sufficiente. L’istanza precedente cantonale può verificare integralmente il rispetto di questi requisiti, senza che…
- VGer ZH VB.2017.00308Arealüberbauungen können von der Regelbauweise abweichen, müssen aber besonders hohe Anforderungen an Gestaltung und Einordnung erfüllen; eine Baute, die weder zur Umgebung noch zu den übrigen Gebäuden der Arealüberbauung passt, ist nicht bewilligungsfähig.
- VGer ZH VB.2016.00760Die Erschliessung eines Grundstücks mit zwölf Parkplätzen über einen Autolift mit einem Warteplatz ist verkehrssicher, weil keine Gefahr regelmässiger Rückstaus besteht; die Gemeinde kann in einem baurechtlichen Vorentscheidsverfahren nicht zur Abklärung der Aufhebung öffentlicher Parkplätze verpflichtet werden.
- TF 1C_313/2015La prassi cantonale delle «finestre di aerazione» contraddice l’art. 39 cpv. 1 OLS, poiché i valori limite di immissione di rumore devono essere rispettati in tutte le finestre dei locali sensibili al rumore. Inoltre, il progetto edilizio non soddisfa i requisiti di una qualità architettonica particolare ai sensi dell’art. 71 PBG/ZH, poiché si distingue deliberatamente dall’insediamento e non presenta alcuna…
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.