Decisioni su § 64 cpv. 1 VRG
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- VGer ZH VB.2024.00370Im Wiederaufnahmeverfahren kann die Sache zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts an die erste Instanz zurückgewiesen werden.
- VGer ZH VB.2020.00141Ein Rückzug eines Rekurses ist nur wirksam, wenn er von einem freien und unmissverständlichen Willen getragen ist; eine Erklärung, die unter Willensmängeln oder unvollständiger Information über die rechtlichen Konsequenzen abgegeben wurde, ist nicht als bedingungsloser Rückzug zu werten.
- VGer ZH VB.2018.00690Die Beurteilung einer besonderen Architektur in der Kernzone muss nach objektiven Massstäben mit nachvollziehbarer Begründung erfolgen und darf sich nicht auf subjektives Empfinden stützen.
- VGer ZH VB.2018.00077Bei einer unzutreffend adressierten, aber rechtzeitig der Post übergebenen Beschwerde ist die Rechtsmittelfrist als gewahrt zu betrachten, sofern keine Anhaltspunkte auf Rechtsmissbrauch bestehen; fehlerhafte Protokollierung von Augenscheineindrücken durch einen am Entscheid nicht mitwirkenden Richter verletzt die Sachverhaltsermittlung.
- VGer ZH VB.2018.00105Die Beweislast für den Nachweis, dass eine Baute seit dreissig Jahren besteht, trägt der Grundeigentümer; ein beantragter Augenschein ist als taugliches Beweismittel zuzulassen, wenn die Altersangaben der Parteien erheblich auseinandergehen.
- VGer ZH VB.2018.00748Nach bundesgerichtlicher Rückweisung wegen lückenhafter Sachverhaltsabklärung zu Parkplätzen und deren Bestandesschutz ist die Sache durch das Verwaltungsgericht wiederaufzunehmen und zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- VGer ZH VB.2018.00064Gutachten zur Schutzwürdigkeit von inventarisierten Bauten müssen detaillierte Angaben zur Bausubstanz und zum Innen- und Situationswert enthalten; knappe und lückenhafte Einschätzungen genügen nicht, und die Behörde muss ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.