Decisioni su § 5a VRG ZH
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- VGer ZH AB.2025.00001Nach bundesgerichtlicher Rückweisung (Ausstandssache) hat das Verwaltungsgericht den vom Baurekursgericht vorgeschlagenen Spruchkörper zu bestätigen und einen ausserordentlichen Gerichtsschreiber einzusetzen, wenn kein Ausstandsgrund bezüglich der vorgeschlagenen Richter ersichtlich ist; bei einem institutionellen Problem gehen die…
- VGer ZH AB.2024.00001Das Ausstandsgesuch gegen die 2. Abteilung des Baurekursgerichts ist abzuweisen, wenn der Umstand, dass der Gesamtgerichtspräsident persönlich Gegenpartei im baurekursgerichtlichen Verfahren ist, allein keine institutionelle Befangenheit der Abteilung begründet und keine hinreichenden Hinweise auf eine Einflussnahme vorliegen.
- VGer ZH AB.2023.00001Das Ausstandsgesuch gegen die 2. Abteilung des Baurekursgerichts ist abzuweisen, wenn der Umstand, dass der Gesamtgerichtspräsident persönlich Gegenpartei ist, allein keine Ausstandspflicht der gesamten Abteilung begründet und keine hinreichenden Hinweise auf eine unzulässige Einflussnahme vorliegen; blosse Kollegialität genügt nicht.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.