Decisioni su § 5a VRG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH AB.2025.00001Nach bundesgerichtlicher Rückweisung (Ausstandssache) hat das Verwaltungsgericht den vom Baurekursgericht vorgeschlagenen Spruchkörper zu bestätigen und einen ausserordentlichen Gerichtsschreiber einzusetzen, wenn kein Ausstandsgrund bezüglich der vorgeschlagenen Richter ersichtlich ist; bei einem institutionellen Problem gehen die…
- VGer ZH VB.2024.00571Im Verwaltungsgerichtsverfahren können keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden, die nicht bereits im Rekursverfahren vorgebracht wurden; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine Erweiterung der Beschwerdebegründung grundsätzlich unzulässig.
- VGer ZH AB.2024.00001Das Ausstandsgesuch gegen die 2. Abteilung des Baurekursgerichts ist abzuweisen, wenn der Umstand, dass der Gesamtgerichtspräsident persönlich Gegenpartei im baurekursgerichtlichen Verfahren ist, allein keine institutionelle Befangenheit der Abteilung begründet und keine hinreichenden Hinweise auf eine Einflussnahme vorliegen.
- VGer ZH AB.2023.00001Das Ausstandsgesuch gegen die 2. Abteilung des Baurekursgerichts ist abzuweisen, wenn der Umstand, dass der Gesamtgerichtspräsident persönlich Gegenpartei ist, allein keine Ausstandspflicht der gesamten Abteilung begründet und keine hinreichenden Hinweise auf eine unzulässige Einflussnahme vorliegen; blosse Kollegialität genügt nicht.
- VGer ZH VB.2021.00502Pläne zur Auflagenerfüllung nach einer denkmalschutzrechtlichen Baubewilligung müssen den in der Auflage geforderten Massstab und Detaillierungsgrad aufweisen; ein Befangenheitsantrag gegen einen vorinstanzlichen Abteilungsvorsitzenden, der mit einem selbständig eröffneten Zwischenentscheid abgelehnt wurde, kann nicht zum Gegenstand…
- VGer ZH VB.2019.00310Für die Legitimation zur Beschwerde gegen eine Anlage wegen Lärmimmissionen muss bei einer Distanz von über 100 m eine besondere Betroffenheit glaubhaft gemacht werden; fehlender Sichtkontakt und bauliche Abschirmung sprechen gegen eine solche Betroffenheit.
- VGer ZH VB.2017.00348Die Mitwirkung einer Fachrichterin an der Urteilsfällung im ersten Rechtsgang begründet keine Befangenheit wegen Vorbefassung im zweiten Rechtsgang; ein unvollständiger Fachbericht führt zur Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens.
- VGer ZH VB.2016.00466Ein Waffenerwerbsschein ist zu verweigern, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für Drittgefährdung besteht; körperliche Übergriffe auf Dritte, eingeleitete Strafuntersuchungen wegen Waffengesetzverstössen und Hinweise auf staatsfeindliche Gesinnung begründen mehr als einen vagen Verdacht auf Gefährdung.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.