Decisioni su § 56 cpv. 1 PBG
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- BRG ZH BRGE I Nr. 0090/2023Eine Primarschule mit Kindergarten und Tagesschulbetreuung ist in der Industriezone nicht zonenkonform, da sie nicht als Dienstleistungsbetrieb i.S.v. § 56 Abs. 3 PBG qualifiziert werden kann und die Tagesbetreuung eine wohnverwandte Nutzung darstellt; ein künftiges Planungsverfahren (BZO-Revision) entfaltet keine positive Vorwirkung.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0004/2022Ein als «Musterhaus» bezeichnetes Einfamilienhaus mit vollständig eingerichteten Wohnräumen ist in der Gewerbezone nicht zonenkonform; die Betriebsnotwendigkeit für eine Betriebswohnung erfordert die unabdingbare Anwesenheit des Personals ausserhalb der Arbeitszeiten aus betriebstechnischen Gründen, blosse Zweckmässigkeit genügt nicht.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0141/2020Ein islamisches Kultur- und Begegnungszentrum mit Gebetsraum ist in der Industriezone als Dienstleistungsgewerbe im Sinne von § 56 Abs. 3 PBG zonenkonform, wenn die BZO keine Ausschlussgründe vorsieht und keine wohnnutzungsnahe Verwandtschaft besteht.
- VGer ZH VB.2018.00486Die Nutzung von Gewerberäumen als Homeoffice gilt als Wohnnutzung und nicht als selbständige gewerbliche Tätigkeit; kommunale Behörden haben bei der Auslegung ihres eigenen Planungsrechts einen Beurteilungsspielraum.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.