Decisioni su § 52 VRG
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- VGer ZH VB.2018.00214Ein Nachbar kann sich in baurechtlichen Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht nicht erstmals auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen, den er im Rekursverfahren nicht geltend gemacht hat.
- VGer ZH VB.2017.00129Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen; enteignungsrechtliche Forderungen können nicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
- VGer ZH VB.2016.00624Im Rekursverfahren können neue Anträge nur innerhalb der Rekursfrist gestellt werden; verspätet eingereichte Anträge sind unzulässig und die Rekursinstanz muss darauf nicht eintreten, auch wenn der Untersuchungsgrundsatz gilt.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.