Disposizione · 10 decisioni

§ 49a cpv. 3 PBG

10 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
10
Accolti (in tutto o in parte)
50 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 49a cpv. 3 PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. BRG ZH BRGE IV Nr. 0038/202520.03.2025 · RinvioBei der Berechnung des Wohnanteils in einer Zentrumszone sind Dach- und Untergeschosse nicht in die anrechenbare Geschossfläche einzubeziehen; eine fehlerhaft berechnete Wohnanteilsauslastung, die Wohnflächen im Attikageschoss anrechenbar mitzählt, bedarf der Neubeurteilung.
  2. VGer ZH AN.2022.0000814.03.2024 · RespintoDie Bestimmung der BZO der Stadt Zürich, nach welcher regelmässig gewerblich und für weniger als ein Jahr vermietete Wohnungen ohne Hauptwohnsitz nicht an den Mindestwohnanteil angerechnet werden, ist bundesrechtskonform und verhältnismässig; sie verletzt weder die Wirtschaftsfreiheit noch das Gleichbehandlungsgebot.
  3. BRG ZH BRGE II Nr. 0100/202309.05.2023 · RespintoEine kommunale Kaskadenregelung für Mobilfunkanlagen (gestützt auf § 49a Abs. 3 PBG) ist verbindliches kommunales Recht; ein freiwilliges kantonales Dialogmodell für den Standortnachweis kann die gesetzlichen Anforderungen weder ersetzen noch verschärfen; der Nachweis mangelnder Alternativstandorte richtet sich allein nach den…
  4. BRG ZH BRGE IV Nr. 0053/202313.04.2023 · Parzialmente accoltoBei einer Mobilfunk-Antennenanlage mit Liftüberfahrt in der Zentrumszone muss die Gemeinde die Kaskadenregelung (Art. 37a BZO i.V.m. § 49a Abs. 3 PBG) korrekt anwenden und die Baumassenziffer einschliesslich Bonus-Berechnung nach Art. 17 BZO auf das verbleibende, nicht durch das Gewerbegebäude konsumierte Baumassenvolumen abstellen.
  5. BRG ZH BRGE II Nr. 0207/202208.11.2022 · Parzialmente accoltoEine Standortbegründung für eine Mobilfunkanlage in der Zone der 3. Priorität genügt den Anforderungen von § 49a Abs. 3 PBG nicht, wenn nur drei Alternativstandorte in einem 200-m-Radius geprüft und zwei davon ohne nachvollziehbare Begründung ausgeschlossen werden.
  6. BRG ZH BRGE I Nr. 0185/202228.10.2022 · RespintoEine Bau- und Zonenordnung kann gestützt auf § 49a Abs. 3 PBG eigenständig definieren, welche Wohnnutzungen an den Mindestwohnanteil anrechenbar sind; die Abgrenzung muss nicht mit dem Begriff der Zonenkonformität nach § 52 PBG übereinstimmen. Die Nichtanrechenbarkeit von kurzfristig gewerblich vermieteten Wohnungen (Business-Apartments…
  7. BRG ZH BRK: 2022-2624.08.2022 · RespintoDer Begriff «Gewerbe» in einer Wohn-Gewerbezone umfasst nach §§ 52 und 49a Abs. 3 PBG jede Art von Arbeitsplatznutzung inklusive Büro- und Dienstleistungsbetriebe; Büronutzungen sind daher für den kommunalen Ausnützungsbonus für gewerblich genutzte Flächen anrechenbar.
  8. BRG ZH BRGE II Nr. 0304/202121.12.2021 · AccoltoEine Standortbegründung für eine Mobilfunkanlage in einem Schutzzonengebiet ist unzureichend, wenn sie die Voraussetzungen der raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht substanziiert nachweist; Baubewilligung und kantonale Gesamtverfügung sind aufzuheben.
  9. BRG ZH BRK: 2021-1723.03.2021 · AccoltoBei der Anwendung einer kommunalen Kaskadenregelung für Mobilfunkantennen (Art. 39a BZO) genügt es nicht, den Nachweis fehlender Alternativstandorte auf einen vom geplanten Standort aus gemessenen Perimeter von 200 m zu beschränken; massgebend sind die konkreten Einzelfallumstände, insbesondere ob Zonen höherer Priorität das Zielgebiet…
  10. BRG ZH BRGE II Nr. 0104/201802.10.2018 · AccoltoZonenvorschriften gelten parzellenscharf für das gesamte Grundstück, unabhängig davon, ob eine Baute oder ihr Teil ober- oder unterirdisch errichtet wird; ein unterirdisches Bauteil, das in eine zonenwidrige Nachbarparzelle hineinragt, verletzt die Nutzungsplanung ebenso wie ein oberirdisches.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.