Decisioni su § 211 PBG
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- BRG ZH BRK: auszug-brge-ii-nrn--0252-0253-2023-vom-12--dezember-2023Eine Unterschutzstellung von Bäumen ist teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn der Schutzumfang für einzelne Objekte (Mammutbaum, Eibe) unzutreffend festgelegt wurde; für die korrekt eingestuften Objekte bleibt der Rekurs abgewiesen.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0034/2023Die Entlassung eines Gebäudes aus dem kommunalen Inventar schützenswerter Objekte ist aufzuheben, wenn der Beschluss ohne hinreichende Abklärung der Schutzwürdigkeit erfolgte und der Zürcher Heimatschutz nach § 204 PBG zur Rekurrierung legitimiert ist.
- BRG ZH BRK: auszug-brge-ii-nrn--0004-2023-0007-2023-vom-17--januar-2023-medical-centerEine Baubewilligung für einen Neubau in unmittelbarer Nähe eines Inventarobjekts ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde vor dem Baubewilligungsentscheid keinen formellen Schutzentscheid über die für die Wirkung des Schutzobjekts wesentliche Umgebung getroffen hat (§§ 211, 213 PBG i.V.m. § 238 Abs. 2 PBG).
- BRG ZH BRGE III Nr. 0206/2021Eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus ist aufzuheben, wenn vor dem Abbruchs-/Neubauvorhaben zunächst ein formeller Schutzentscheid über die Schutzwürdigkeit der bestehenden Gebäude zu treffen ist (§ 213 PBG), weil ein Inventareintrag eine legitimationsbegründende Vermutung für hohe Schutzwürdigkeit begründet.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0161/2020Vor der Erteilung einer Baubewilligung für ein inventarisiertes Objekt muss zwingend ein förmlicher Schutzentscheid ergehen; fehlt die einheitliche Zuständigkeit für Baubewilligung und Schutzentscheid, ist die Grundeigentümerschaft auf das Provokationsbegehren nach § 213 PBG zu verweisen.
- VGer ZH VB.2019.00526Ein Gebäude ist als Zeitzeuge einer Epoche schutzwürdig, wenn seine architektonische Qualität und Einmaligkeit nachvollziehbar begründet werden; für neuzeitliche Gebäude ist der Epochenbegriff zwar weniger klar definierbar, doch hindert das eine Unterschutzstellung nicht.
- VGer ZH VB.2017.00850Ein Provokationsbegehren nach § 213 Abs. 1 PBG setzt ein aktuelles Interesse voraus; wer eine Liegenschaft ohne Baubewilligung verändert und das Begehren einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren stellt, hat kein solches Interesse.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.