Decisioni su § 21 VRG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2024.00539Personen, deren Wohnort rund 400 m bis 1'200 m Luftlinie von einem Baugrundstück entfernt liegt, verfügen ohne konkrete nachteilige Betroffenheit kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Baubewilligung; allgemeine Sicherheitsbedenken begründen keine Rekurslegitimation.
- VGer ZH VB.2023.00203Bei einzelnen Kehrichtcontainern handelt es sich um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall; für solche Anlagen sind keine weitergehenden Vorsorgmassnahmen anzuordnen, sofern die vorgeschlagenen Alternativen als unverhältnismässig erscheinen.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0053/2022Als reine Standortinhaberin (Zustandsstörerin ohne eigene Betriebstätigkeit) ist eine Grundeigentümerin bei der altlastenrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 32d USG mit einer Beteiligung von erheblich unter 10 % oder gar mit 0 % zu belasten, wenn besondere Umstände, die eine Beteiligung rechtfertigen würden (insbesondere ein…
- VGer ZH VB.2021.00585Ein Nachbar, der zur Anfechtung einer Rekursgutheissung bezüglich einer Inventarentlassung legitimiert wäre, hat Anspruch auf Beiladung im erstinstanzlichen Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht, damit er sich mit dem entsprechenden Kostenrisiko bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz beteiligen kann.
- VGer ZH VB.2019.00786Eine Anliegerin, die einen Kreisel an einem anderen Standort vorschlägt, kann im Einspracheverfahren gegen ein Strassenprojekt nur dann legitimiert sein, wenn sie durch das Projekt in schutzwürdigen Interessen betroffen ist; eine rein planerische Alternativlösung ohne spezifische Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre begründet keine…
- VGer ZH VB.2019.00310Für die Legitimation zur Beschwerde gegen eine Anlage wegen Lärmimmissionen muss bei einer Distanz von über 100 m eine besondere Betroffenheit glaubhaft gemacht werden; fehlender Sichtkontakt und bauliche Abschirmung sprechen gegen eine solche Betroffenheit.
- VGer ZH VB.2019.00421Eine vormalige Eigentümerin, die ihr Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren verloren hat, ist in einem Baubewilligungsverfahren nicht legitimiert, da sie weder Eigentümerin noch ausreichend räumlich nahe Nachbarin ist.
- VGer ZH VB.2019.00037Wer ein Rechtsmittel betreffend vorsorgliche Massnahmen ergreift, muss ein aktuelles Interesse an deren Aufhebung haben; mit der freiwilligen Erfüllung (Beseitigung) entfällt dieses Interesse. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids können auch nach Wegfall des aktuellen Interesses auf Billigkeit überprüft werden.
- VGer ZH VB.2018.00348Eine von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift, die sich ausdrücklich gegen eine Einzonung wendet, genügt den formellen Anforderungen; eine Sistierung des Einzonungsverfahrens ist nicht nötig, weil Landumlegung und Nutzungsplanung voneinander unabhängig sind.
- VGer ZH VB.2018.00280Eine Eingrenzungssistierung für einen Anwaltsbesuch von 4,5 Stunden ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf den konkreten Reisezweck und den erforderlichen Zeitaufwand zugeschnitten ist; eine übermässig lange Sistierung würde dem Zweck der Eingrenzung zuwiderlaufen.
- VGer ZH VB.2018.00170Wer im Rechtsmittelverfahren eine Beschwer geltend macht, muss seine Beschwerdelegitimation substanziieren; fehlt eine hinreichende Substanziierung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- VGer ZH VB.2016.00411Nach der Veräusserung eines Grundstücks fällt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers an der Beurteilung einer nachträglichen Baubewilligung dahin; die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geht auf den neuen Eigentümer über.
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-i-nrn--0029-0031-2018-vom-23--maerz-2018Die Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne für das Universitätsspital Zürich (USZ) Kernareal Ost, Wässerwies und Schmelzbergareal ist gutzuheissen, wenn die Vorinstanz keine ausreichende Interessenabwägung durchgeführt hat und das rechtliche Gehör der betroffenen Grundeigentümer verletzt wurde.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0173/2017Rechtsverweigerungsrekurs betreffend Begehren um Inventarentlassung: Rekurs abgewiesen. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wenn die Behörde noch innerhalb nützlicher Frist tätig wird.
- VGer ZH VB.2017.00210Gegen Anordnungen von Zweckverbänden ist Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben; pauschale Anfechtungen ohne bestimmtes Anfechtungsobjekt sind unzulässig. Die festgesetzte Staatsgebühr und Parteientschädigung sind angemessen zu kürzen.
- VGer ZH VB.2016.00572Eine fehlerhafte Eröffnung einer Verfügung zur Ausserbetriebnahme von Aufzügen führt nicht zu deren Nichtigkeit, wenn den Betroffenen kein Rechtsnachteil entstanden ist; die Behörde kann bei fehlender Umsetzung einer Sicherheitsmassnahme die Ausserbetriebnahme anordnen, wenn noch nicht einmal ein Projekt vorliegt.
- VGer ZH VB.2015.00771Beschwerdeführende, die eine enge Raumbeziehung zur streitbetroffenen Liegenschaft haben, aber nicht substanziiert darlegen und begründen, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid nachteilig betroffen sind, sind nicht zur Beschwerde legitimiert.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.