Decisioni su § 152 GemeindeG
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- VGer ZH VB.2017.00210Gegen Anordnungen von Zweckverbänden ist Rekurs nach Verwaltungsrechtspflegegesetz zu erheben; pauschale Anfechtungen ohne bestimmtes Anfechtungsobjekt sind unzulässig. Die festgesetzte Staatsgebühr und Parteientschädigung sind angemessen zu kürzen.
- VGer ZH VB.2016.00647Die Dringlicherklärung eines Ausgabenbeschlusses durch die Delegiertenversammlung eines Zweckverbands setzt dieselben materiellen und zeitlichen Voraussetzungen voraus wie auf kommunaler Ebene; eine Dringlicherklärung ist unzulässig, wenn mit dem Bau bis zum Ausgang einer Urnenabstimmung hätte zugewartet werden können.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.