Disposizione · 7 decisioni

§ 128 PBG

7 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
7
Accolti (in tutto o in parte)
71 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 128 PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. VGer ZH VB.2024.0078223.04.2026 · Parzialmente accoltoEin Grundstück, das von den Quartierplanmassnahmen nicht profitiert, darf nur dann in den Quartierplan einbezogen und zu einer Landabtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung zur Erschliessung eines quartierplanbedürftigen Nachbargrundstücks unbedingt erforderlich ist; eine bloss zweckmässigere Erschliessungslösung genügt nicht.
  2. VGer ZH VB.2018.0079801.10.2020 · Parzialmente accoltoEin Kostenverleger im Quartierplan darf schematische Massstäbe anwenden und verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn er Grundstücke, deren Erschliessungssituation durch den Quartierplan stärker verbessert wird, höher belastet.
  3. BRG ZH BRK: 2019-3527.06.2019 · AccoltoEin amtliches Quartierplanverfahren darf nicht eingeleitet werden, wenn es nicht dem statutarischen Zweck der Herstellung der Baureife im Perimeter dient, sondern in erster Linie der Landbeschaffung für öffentliche Anlagen (Bushof als Groberschliessungsanlage) und der allgemeinen städtebaulichen Erneuerung. Ein Quartierplan, der…
  4. VGer ZH VB.2018.0051527.06.2019 · RespintoDie Einleitung eines Quartierplanverfahrens ist unzulässig, wenn der Hauptzweck darin besteht, die Spezialinteressen eines einzelnen Grundeigentümers zu befriedigen, und ein erheblicher Teil des Perimeters einer baulichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden soll.
  5. VGer ZH VB.2018.0034809.05.2019 · AccoltoEine von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift, die sich ausdrücklich gegen eine Einzonung wendet, genügt den formellen Anforderungen; eine Sistierung des Einzonungsverfahrens ist nicht nötig, weil Landumlegung und Nutzungsplanung voneinander unabhängig sind.
  6. VGer ZH VB.2017.0062617.05.2018 · RespintoDie Dreijahresfrist gemäss § 235 PBG gilt auch im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens; nach Ablauf dieser Frist kann dem bauwilligen Grundeigentümer der noch nicht festgesetzte Gestaltungsplan nicht mehr entgegengehalten werden, was das daran geknüpfte Quartierplanverfahren hinfällig macht.
  7. VGer ZH VB.2014.0072117.03.2016 · AccoltoEin Quartierplan kann die Erschliessung neuer Bauparzellen vorsehen; eine etappenweise Parzellierung ist nicht vorgesehen, da der Quartierplan vollständig genehmigt ist und ein Aufschub der Landumlegung nicht zulässig ist. Der Bau der Stichstrasse ist zur Erschliessung zwingend notwendig.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.