Disposition · 7 décisions

§ 128 PBG

7 décisions du corpus invoquent cette disposition.

Décisions
7
Admis (totalement/partiellement)
71 %
Moyenne du corpus
27 %

Décisions relatives à § 128 PBG

Les plus récentes d'abord. Chaque entrée mène à la page de détail avec résumé, citation et texte intégral officiel.

  1. VGer ZH VB.2024.0078223.04.2026 · Partiellement admisEin Grundstück, das von den Quartierplanmassnahmen nicht profitiert, darf nur dann in den Quartierplan einbezogen und zu einer Landabtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung zur Erschliessung eines quartierplanbedürftigen Nachbargrundstücks unbedingt erforderlich ist; eine bloss zweckmässigere Erschliessungslösung genügt nicht.
  2. VGer ZH VB.2018.0079801.10.2020 · Partiellement admisEin Kostenverleger im Quartierplan darf schematische Massstäbe anwenden und verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn er Grundstücke, deren Erschliessungssituation durch den Quartierplan stärker verbessert wird, höher belastet.
  3. BRG ZH BRK: 2019-3527.06.2019 · AdmisEin amtliches Quartierplanverfahren darf nicht eingeleitet werden, wenn es nicht dem statutarischen Zweck der Herstellung der Baureife im Perimeter dient, sondern in erster Linie der Landbeschaffung für öffentliche Anlagen (Bushof als Groberschliessungsanlage) und der allgemeinen städtebaulichen Erneuerung. Ein Quartierplan, der…
  4. VGer ZH VB.2018.0051527.06.2019 · RejetéDie Einleitung eines Quartierplanverfahrens ist unzulässig, wenn der Hauptzweck darin besteht, die Spezialinteressen eines einzelnen Grundeigentümers zu befriedigen, und ein erheblicher Teil des Perimeters einer baulichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden soll.
  5. VGer ZH VB.2018.0034809.05.2019 · AdmisEine von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift, die sich ausdrücklich gegen eine Einzonung wendet, genügt den formellen Anforderungen; eine Sistierung des Einzonungsverfahrens ist nicht nötig, weil Landumlegung und Nutzungsplanung voneinander unabhängig sind.
  6. VGer ZH VB.2017.0062617.05.2018 · RejetéDie Dreijahresfrist gemäss § 235 PBG gilt auch im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens; nach Ablauf dieser Frist kann dem bauwilligen Grundeigentümer der noch nicht festgesetzte Gestaltungsplan nicht mehr entgegengehalten werden, was das daran geknüpfte Quartierplanverfahren hinfällig macht.
  7. VGer ZH VB.2014.0072117.03.2016 · AdmisEin Quartierplan kann die Erschliessung neuer Bauparzellen vorsehen; eine etappenweise Parzellierung ist nicht vorgesehen, da der Quartierplan vollständig genehmigt ist und ein Aufschub der Landumlegung nicht zulässig ist. Der Bau der Stichstrasse ist zur Erschliessung zwingend notwendig.

Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.