Décisions relatives à art. 11 al. II LPE
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- VGer ZH VB.2025.00294Eine SwimSpa-Anlage und ein Whirlpool in verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten bilden keine betriebliche Gesamtanlage; mit eingeschränkten Betriebszeiten kann dem Vorsorgeprinzip des Lärmschutzes Genüge getan werden.
- VGer ZH VB.2019.00308Ein Tierheim ist wegen negativer Standortgebundenheit auf die Landwirtschaftszone angewiesen; ohne ausreichende Abklärung der Lärmimmissionen durch ein neutrales Gutachten ist eine Baubewilligung nicht zu erteilen.
- VGer ZH VB.2019.00384Allfällige Geruchsimmissionen von Abfallcontainern stellen einen umweltrechtlichen Bagatellfall dar, der keine Anordnungen gestützt auf das Vorsorgeprinzip erfordert; das Erscheinungsbild von Abfallcontainern ist durch ihre Funktion bestimmt und daher einordnungsmässig zu tolerieren.
- VGer ZH VB.2017.00105Geruchsimmissionen eines Restaurationsbetriebs sind als Luftverunreinigungen nach USG zu beurteilen; weitergehende Massnahmen sind bei nicht zurechenbaren Gerüchen unverhältnismässig.
- VGer ZH VB.2016.00783Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft sind zumutbar, wenn die Betriebszeiten auf 22.00 Uhr beschränkt werden und die Lärmvorbelastung des Standorts zu berücksichtigen ist; eine weitergehende Einschränkung würde die Wirtschaftsfreiheit des Betreibers übermässig einschränken.
- VGer ZH VB.2016.00237Vorsorgemassnahmen zur Lärmreduktion können nur angeordnet werden, wenn die betreffenden Immissionen der fraglichen Anlage kausal zugerechnet werden können; Sekundärlärm, der nicht von der ortsfesten Anlage selbst ausgeht, unterliegt nicht dem Lärmschutzrecht für ortsfeste Anlagen.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.