Décisions relatives à § 50 al. 3 PBG
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- VGer ZH VB.2023.00556Bei Fehlen von Geschosszahlvorschriften sind vertikale Ausdehnung und Gebäudeform ausschliesslich nach Gebäude- und Firsthöhe (Käseglockenpraxis) zu beurteilen; die Auslegung von kommunalem Recht durch die Baubehörde ist vertretbar, wenn sie die bestehenden Spielräume der BZO sachgemäss ausfüllt.
- VGer ZH VB.2020.00720Die Festlegung eines Baubereichs zur Erhaltung der Bebauungsstruktur in einem geschützten Ortsbild entspricht einem beachtenswerten öffentlichen Interesse; wenn der Baubereich eine sinnvolle Nutzung nicht stark erschwert, ist das entgegenstehende Eigentumsinteresse gering. Im Rahmen einer BZO-Revision dürfen Bauzonen mit Mindestanteilen…
- VGer ZH VB.2020.00668Kommunale Ästhetikvorschriften (Einordnungsvorschriften ausserhalb von Kernzonen) sind nur zulässig, soweit sie als Konkretisierung von § 238 Abs. 1 PBG gelten können; eine kommunale BZO-Bestimmung, die die Anforderungen an Geländeveränderungen auf das Mass von § 238 Abs. 2 PBG verschärft, überschreitet die kantonale Ermächtigung und…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0151/2020Bei historischen Gebäuden in schützenswerten Kernzonen sind Holzfenster mit aussenliegenden Sprossen zu verlangen, auch wenn dies Mehrkosten verursacht; die Forderung nach authentischen Materialien und originalgetreuen Konstruktionsdetails ist verhältnismässig und stellt keine unzumutbare Eigentumseinschränkung dar.
- VGer ZH VB.2019.00341In der Kernzone darf ein Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten bewilligt werden, wenn es der Schliessung einer Baulücke dient, die Grenzwerte nicht wesentlich überschritten werden und ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt ist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0035/2019In Wohnzonen mit erhöhter Ausnützung findet § 270 Abs. 2 PBG (Mehrhöhenzuschlag) auf rückwärtige Grenzabstände Anwendung, wenn die kommunale BZO ausdrücklich auf die kantonalen Abstandsvorschriften verweist. Die Pflicht zur Einräumung von Näherbaurechten hängt davon ab, ob die Überbauung als geschlossen oder offen zu qualifizieren ist.
- VGer ZH VB.2016.00082Kommunale Gestaltungsvorschriften für die Kernzone können Materialisierungsvorgaben für Fenster enthalten, soweit die Erscheinung der Baute betroffen ist; sind Kunststofffenster optisch nicht von Holzfenstern unterscheidbar, kann die gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG nicht allein wegen der Materialwahl verneint werden.
- VGer ZH VB.2015.00595Die Bestimmung, wonach nur unterschutzgestellte Bauten im Kernzonenplan rot bezeichnet werden, ist einer akzessorischen Überprüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zugänglich; entscheidend ist, wie die kommunale Bau- und Zonenordnung verbindlich ausgelegt wird.
- VGer ZH VB.2016.00053Eine Garagenzufahrtsrampe, für die nach kommunalem Recht keine Stützmauern zulässig sind und die nicht als 'Zufahrtsweg' im Sinn der kommunalen Bau- und Zonenordnung qualifiziert werden kann, ist nicht bewilligungsfähig; die Gemeinde hat bei der Bewilligung ihre eigenen Vorschriften missachtet.
- VGer ZH VB.2015.00575Kernzonenvorschriften zur Firstrichtung behalten ihre Wirkung auch dann, wenn ein Neubau die primären Bauvorschriften einhält; übergrosse Quergiebel, die im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Kernzonenvorschriften stehen, begründen eine ungenügende Einordnung.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.