Décisions relatives à § 275 al. 2 PBG
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- VGer ZH VB.2020.00070Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein; Reserven auf bereits überbauten Grundstücken, deren Erschliessung einen Abbruch erfordern würde, sind bei der Wahl der Zugangsart nicht zu berücksichtigen. Blosse Gebäudebestandteile dürfen nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden; hierfür ist eine äussere Abgrenzbarkeit…
- VGer ZH VB.2020.00269Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, alle rechtserheblichen Rügen zu prüfen; eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Baurekursgericht die Rüge der mangelnden Raumhöhe bei einer Dachgeschossumnutzung zu Wohnzwecken ohne erkennbare Begründung übergeht.
- VGer ZH VB.2017.00491Ein Untergeschoss, das bei objektiver Betrachtung nicht zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken dient, ist nicht als anrechenbares Untergeschoss zu qualifizieren; ein Kreuzdach führt nicht zu einer unzulässigen Umgehung der Geschosszahlregelung.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0101/2017Auf Kreuzfirste sind die Vorschriften über Dachaufbauten (§ 292 PBG) nicht anwendbar; es gilt die generelle Ästhetiknorm von § 238 PBG. Eine bloss pauschale Einordnungskritik (das Dach sei «kolossal und überdimensioniert») ohne substantiierte Begründung ist nicht hinreichend.
- VGer ZH VB.2016.00525In einem dicht bebauten und gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossenen Gebiet darf von den Erschliessungsanforderungen der Zugangsnormalien abgewichen werden; eine hybride Dachform (teils Schrägdach, teils Attika) muss die Bauvorschriften für mindestens eine der Dachformen vollständig einhalten.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.